27.03.2013 Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Akteneinsicht iSd § 17 AVG und Tätigwerden der Behörde?

So wie es zur Gewährung der Akteneinsicht keines förmlichen Antrages der Partei bedarf, so ist hiezu auch kein förmliches Tätigwerden der Behörde erforderlich, etwa in Form einer Mitteilung an die Partei, sie könne von diesem Recht zu einem bestimmten Termin Gebrauch machen


Schlagworte: Akteneinsicht, Antrag, Tätigwerden der Behörde
Gesetze:

§ 17 AVG

GZ 2011/02/0165, 22.02.2013

 

In der Beschwerde wird gerügt, es hätte die belBeh über den Antrag des Bf auf Akteneinsicht entscheiden müssen. Das bedeute, dass die belBeh der Rechtsvertreterin des Bf einen konkreten Termin zur Akteneinsicht hätte gewähren oder zumindest die Verständigung hätte ergehen müssen, dass jederzeit eine Einsichtnahme möglich sei und der Akt zur Verfügung stehe.

 

VwGH: So wie es zur Gewährung der Akteneinsicht keines förmlichen Antrages der Partei bedarf, so ist hiezu nach stRsp des VwGH auch kein förmliches Tätigwerden der Behörde erforderlich, etwa in Form einer Mitteilung an die Partei, sie könne von diesem Recht zu einem bestimmten Termin Gebrauch machen. Vielmehr bleibt es den Parteien des Verfahrens unbenommen, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Wenn die Partei dies nicht getan hat, kann dies nicht der Behörde angelastet werden. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.