03.04.2013 Arbeitsrecht

VwGH: Zur Frage, ob Sozialeinrichtungen gem § 28 ASchG auch dann verpflichtend vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind, wenn Ruhepausen und / oder Kurzpausen iSd § 11 AZG weder gewährt werden müssen, noch vereinbart wurden

Die Verpflichtung gem § 28 ASchG besteht unabhängig davon, ob den Arbeitnehmern auch eine Ruhepause iSd AZG zusteht


Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten, Ruhepausen
Gesetze:

§ 28 ASchG, § 11 AZG

GZ 2011/02/0227, 22.02.2013

 

VwGH: Nach § 28 Abs 1 ASchG sind den Arbeitnehmern für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

 

1. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern,

insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien, oder

 

2. ein Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt.

 

Gem § 28 Abs 2 ASchG sind den Arbeitnehmern in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.

 

Unbestritten ist, dass zum Tatzeitpunkt an der gegenständlichen Arbeitsstätte kein entsprechender Tisch zum Einnehmen von Mahlzeiten und auch keine geeignete Möglichkeit zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung stand.

 

Es besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs 2 ASchG die Verpflichtung, den Arbeitnehmern in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob diesen Arbeitnehmern auch eine Ruhepause iSd AZG zusteht oder nicht.

 

§ 28 Abs 2 ASchG enthält auch keine Ausnahme für die Bereitstellung von Aufenthaltsräumen bzw sonstigen geeigneten Plätzen, für den Fall, dass ein Arbeitgeber an einer Arbeitsstätte nur Arbeitnehmer beschäftigt, denen nach § 11 Abs 1 AZG keine Ruhepausen zustehen.