24.04.2013 Steuerrecht

VwGH: Einkünfte aus Aufsichtsratstätigkeit und Vereinbarung, diese an die GmbH abzuführen – trotzdem selbständige Arbeit iSd § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG?

Nach § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG zählen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit die Einkünfte für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; nach § 86 AktG können nur physische Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt werden


Schlagworte: Einkommensteuer, selbständige Arbeit, Aufsichtsratsmitglied, Abfuhr an GmbH
Gesetze:

§ 22 EStG, § 86 AktG

GZ 2009/15/0016, 26.02.2013

 

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 erfasste das Finanzamt die in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung angeführten Aufsichtsrats- und Vorstandsvergütungen unter den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

 

Der Bf berief mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 und führte begründend aus, dass ihm die in Rede stehenden Aufsichtsrats- und Vorstandsvergütungen - laut Dienstvertrag mit der B GmbH - "nicht zufließen, sondern in die (B GmbH) eingehen". Er müsse diese Einkünfte der B GmbH zuführen, weil er deren Geschäftsführer sei und die Tätigkeit als Aufsichtsrat und Vorstand "im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit und innerhalb der Arbeitszeit als Geschäftsführer" ausübe. Außerdem fließe ein Großteil dieser Einkünfte, je nach Wunsch der auszahlenden Stelle, direkt der B GmbH zu.

 

Zur Aufforderung des Finanzamtes, die Vereinbarungen betreffend sein Aufsichtsrats- und Vorstandsmandat vorzulegen, nahm der Bf in einem Schriftsatz vom 8. März 2004 dahingehend Stellung, dass er gem § 87 AktG zum Aufsichtsrat gewählt worden sei und sich die entsprechenden Notariatsakte beim E Werk W befinden müssten. Die Aufsichtsratsvergütung werde einmal jährlich an die B GmbH überwiesen, mit Ausnahme des Sitzungsgeldes, das nach jeder Sitzung bar ausbezahlt werde. Auch in Bezug auf die Tätigkeit als Stiftungsvorstand gebe es keinen schriftlichen Vertrag mit dem Bf. Die Bestellung sei im Zuge der Gründung der Stiftung durch den Stiftungsgründer erfolgt. Die Vorstandsbezüge würden von der B GmbH verrechnet und an die B GmbH bezahlt.

 

VwGH: Der Bf vertritt die Auffassung, dass ihm die aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat bzw Stiftungsvorstand stammenden Einkünfte nicht zuzurechnen seien, weil er diese Tätigkeiten aufgrund seines Dienstvertrages mit der B GmbH nur im Rahmen der B GmbH ausüben habe dürfen und die daraus resultierenden Entgelte an diese Gesellschaft abgeführt habe. Dass zwischen der B GmbH und der Gesellschaft/Stiftung, in der der Bf als Aufsichtsrat/Vorstand tätig war, Rechtsbeziehungen bestanden, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Derartiges geht auch aus den Verwaltungsakten nicht hervor. Der Beschwerdefall gleicht daher hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage in Bezug auf die Zurechnung der in Rede stehenden Einkünfte jenem, den der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2006/15/0360, auf das gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, entschieden hat.

 

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.