01.05.2013 Arbeitsrecht

VwGH: Jubiläumszuwendung gem § 20c GehG iZm Disziplinarverfahren

Der rechtskräftige Freispruch des Beamten vom disziplinarrechtlichen Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit (und zwar auch dann, wenn er im Zweifel erfolgte) bewirkt jedenfalls, dass ihm eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten iZm seiner Abwesenheit an den von der belBeh ins Treffen geführten Tagen - und zwar unabhängig davon, ob dieser Freispruch zu Recht oder zu Unrecht erfolgte - in der Folge keinesfalls mehr vorgeworfen werden darf; bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen


Schlagworte: Gehaltsrecht, Jubiläumszuwendung, treue Dienste, Disziplinarverfahren
Gesetze:

§ 20c GehG

GZ 2012/12/0105, 13.03.2013

 

Der Bf macht geltend, das seiner disziplinarrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten rechtfertigte - insbesondere in Ermangelung von Feststellungen über sein sonstiges dienstliches Verhalten während des gesamten Beobachtungszeitraumes - nicht die Verneinung des Vorliegens "treuer Dienste". Angesichts des im Disziplinarverfahren erfolgten rechtskräftigen Freispruches des Bf vom Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst an den von der belBeh ins Treffen geführten Tagen könne auch darauf eine Verneinung treuer Dienste nicht gegründet werden.

 

VwGH: Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der von der belBeh erlassene Bescheid vom 8. Februar 2008 lediglich einen rechtskräftigen Ausspruch über die gehaltsrechtliche Frage des Entfalles von Bezügen, nicht aber die rechtskräftige Feststellung, der Bf sei in den in Rede stehenden Zeiträumen ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen, enthält. Auch der Umstand, dass die vom Bf gegen den zitierten Bescheid vom 8. Februar 2008 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/12/0061, als unbegründet abgewiesen wurde, bewirkt keine rechtskräftige Feststellung der für den gehaltsrechtlichen Abspruch vorweg zu beantwortenden Frage, ob der Bf rechtswidrig vom Dienst abwesend war.

 

Demgegenüber bewirkt der rechtskräftige Freispruch des Bf vom disziplinarrechtlichen Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit (und zwar auch dann, wenn er im Zweifel erfolgte) jedenfalls, dass ihm eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten iZm seiner Abwesenheit an den von der belBeh ins Treffen geführten Tagen - und zwar unabhängig davon, ob dieser Freispruch zu Recht oder zu Unrecht erfolgte - in der Folge keinesfalls mehr vorgeworfen werden darf. Vor diesem Hintergrund kommt einer Abwesenheit vom Dienst an den genannten Tagen für die hier im Raum stehende Frage der Leistung "treuer Dienste" keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu.

 

Was nunmehr die der disziplinarrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Datenabfragen angeht, ist Folgendes auszuführen:

 

Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Ihre Erbringung gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs 1 BDG. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen.

 

Die belBeh hat - abgesehen von den von ihr erhobenen Vorwürfen dienstlichen Fehlverhaltens - keine Feststellungen zur Dienstleistung des Bf im restlichen Beobachtungszeitraum getroffen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Leistung des Bf im übrigen Beobachtungszeitraum tadellos war.

 

Diesfalls wäre insbesondere zu beachten, dass das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten zwar fortgesetzt erfolgte, sich allerdings auf einen relativ kurzen Zeitraum (von 5 Tagen innerhalb von 4 Monaten) beschränkte und in einem auffallenden Gegensatz zu seinem sonstigen dienstlichen Wohlverhalten gestanden wäre. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, dass das Verhalten des Bf über mehrere Jahre hindurch beanstandungswürdig gewesen sei. Auch wurde der Bf vorliegendenfalls nur einmal disziplinär verurteilt (vgl zur Maßgeblichkeit mehrfacher disziplinärer Verfehlungen iZm der Verneinung "treuer Dienste" das Erkenntnis vom 16. März 2005, 2003/12/0189).

 

Schließlich ist die dem Bf vorgeworfene Disziplinarverfehlung zwar durchaus nicht unbedeutend, reicht aber in ihrer für die Frage des Vorliegens "treuer Dienste" relevanten Schwere nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches (vgl in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 25. Mai 2007, 2006/12/0147, wonach eine in dieser Form begangene einmalige Treueverletzung hinreichend gravierend ist, um die Versagung der Jubiläumszuwendung auch bei sonstigem dienstlichen Wohlverhalten im restlichen Beobachtungszeitraum zu rechtfertigen) heran, zumal der Bf nicht in Vollziehung der Gesetze tätig war und auch keine Weitergabe oder sonstige Nutzung der eingesehenen Daten festgestellt wurde. Dem entspricht auch das Ergebnis des gegen den Bf geführten Disziplinarverfahrens, welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der Geldbuße geführt hat.

 

Vor diesem Hintergrund würde das dem Bf vorgeworfene - über einen relativ kurzen Zeitraum seiner Berufslaufbahn aufgetretene - Fehlverhalten im Falle eines sonst tadellosen dienstlichen Verhaltens im übrigen Beobachtungszeitraum (gerade noch) nicht ausreichen, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des § 20c Abs 1 GehG zu verneinen.