25.06.2013 Wirtschaftsrecht

VwGH: Umfang der Akteneinsicht im Vergabeverfahren

Maßstab für die „Akteneinsicht“ ist im Vergabeverfahren § 23 BVergG 2006, der die Vertraulichkeit von Unterlagen regelt, im Vergabenachprüfungsverfahren hingegen § 17 Abs 3 AVG, der die Akteneinsicht in einem Verwaltungsverfahren regelt


Schlagworte: Vergaberecht, Vertraulichkeit, Geheimhaltung, Akteneinsicht, Vergabenachprüfungsverfahren
Gesetze:

§ 23 BVergG 2006, § 17 AVG

GZ 2011/04/0207, 09.04.2013

 

VwGH: § 23 BVergG 2006 verpflichtet sämtliche Verfahrensbeteiligte zur Geheimhaltung schutzwürdiger Angaben. Sie kann aber keine Grundlage dafür bieten, im Vergabenachprüfungsverfahren die Einsicht in verfahrensgegenständliche Urkunden, auf die sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung tragend stützen möchte, generell zu verweigern.

 

Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht ist vielmehr § 17 Abs 3 AVG, wonach Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs 3 AVG ist somit im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einem Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten, wobei gleichzeitig die effektive Rechtsverfolgung sichergestellt werden muss.