07.08.2013 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 15 TSchG – Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 15 Abs 1 erster Satz TSchG ergibt, besteht die Verpflichtung zur unverzüglichen ordnungsgemäßen Versorgung eines kranken oder verletzten Tieres unabhängig davon, ob eine entsprechende Erkrankung oder Verletzung bei einer Kontrolle beanstandet wurde oder nicht


Schlagworte: Tierschutzrecht, Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
Gesetze:

§ 15 TSchG

GZ 2009/02/0024, 29.04.2013

 

In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei die Verkrüppelung des rechten Fußes des weiblichen Gelbbrustaras bereits bei Übernahme des Tieres gegeben gewesen. Entgegen den nicht zutreffenden Angaben des Amtstierarztes sei der Bf diesbezüglich vor Jahren beim Tierarzt Dr M gewesen und es habe dieser ihm zu verstehen gegeben, dass man gegen die bereits bei Übernahme der Tiere bestehende ungünstige Fraktur nichts unternehmen könne, außer zu amputieren oder das Tier einzuschläfern. Dass entgegen der Aussage des Tierarztes eine Operation möglich sei, habe der Bf nicht ahnen können, und er sei auch nicht verpflichtet, eine "zweite Meinung" einzuholen. Denkbar sei auch, dass die nunmehr durchgeführte Operation entweder eher ungewöhnlich oder seinerzeit noch nicht möglich gewesen sei, was jedoch mangels entsprechender "tiermedizinischer" Kenntnisse rein spekulativer Natur sei.

 

Bezeichnend sei jedoch in diesem Zusammenhang, dass, obwohl die Verletzung des Tieres vom Tierarzt bereits im September 2005 wahrgenommen und erkannt worden sei, diese zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Gespräche gewesen sei, sondern ausschließlich die Größe der Voliere beanstandet worden sei. Wäre es tatsächlich notwendig gewesen, neuerlich einen Tierarzt aufzusuchen, hätte dies der Amtstierarzt bereits im September 2005, spätestens jedoch anlässlich seiner neuerlichen Kontrolle im Februar 2006 festzustellen gehabt.

 

Die belBeh habe weiters festgestellt, der Bf sei verpflichtet gewesen, die Beinverletzung des weiblichen Gelbbrustaras tierärztlich versorgen zu lassen und habe dies trotz wiederholter Hinweise nicht getan, weshalb er insoweit vorsätzliche Tatbegehung zu verantworten habe. Woher die belBeh die Information habe, es habe wiederholte Hinweise gegeben, sei nicht nachzuvollziehen, zumal selbst vom Amtstierarzt nicht angegeben worden sei, er habe wiederholt auf die Beinverletzung hingewiesen und auf eine tierärztliche Versorgung bestanden.

 

VwGH: Nach § 15 erster Satz TSchG muss ein Tier, das Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes.

 

Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 15 Abs 1 erster Satz TSchG ergibt, besteht die Verpflichtung zur unverzüglichen ordnungsgemäßen Versorgung eines kranken oder verletzten Tieres unabhängig davon, ob eine entsprechende Erkrankung oder Verletzung bei einer Kontrolle beanstandet wurde oder nicht.

 

Dass der Bf wegen des verletzten Aras einen Tierarzt zu Rate gezogen hätte, steht im Widerspruch zur Verantwortung des Bf gegenüber dem Amtstierarzt. Insoweit der Bf behauptet, er sei vom Amtstierarzt nicht auf die Notwendigkeit der Versorgung des Fußbruches bei einem der beiden Tiere hingewiesen worden, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach er schon anlässlich der Kontrolle vom 5. September 2005 auf die festgestellten Mängel, so auch auf den unversorgten Fußbruch eines der beiden Aras, hingewiesen wurde. Der Bf vermag sich daher nicht mit dem Hinweis auf eine behauptete frühere Auskunft eines anderen Tierarztes, dass nur eine Amputation der Fußes oder eine Einschläferung des Tieres möglich sei, zu entschuldigen, weil es an Anhaltspunkten fehlt, dass der Bf nach der erfolgten Beanstandung durch den Amtstierarzt weitere Schritte unternommen hätte, um den Fußbruch des gegenständlichen Aras behandeln zu lassen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die belBeh im Hinblick auf die schon bei der ersten Kontrolle erfolgten Beanstandung durch den Amtstierarzt von einer vorsätzlichen Begehung der im Spruchpunkt 2 angelasteten Verwaltungsübertretung ausgegangen ist.