14.08.2013 Sozialrecht

VwGH: Verpflichtung zum Rückersatz von Arbeitslosengeld gem § 25 Abs 3 AlVG

Eine positive Gebrauchnahme vom Ermessen nach § 25 Abs 3 AlVG kommt - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - nur dann als iSd Gesetzes gelegen in Betracht, wenn entweder ein Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs 1 AlVG nicht vorliegt oder ein solcher zwar verwirklicht ist, aber eine Rückforderung vom Empfänger der Leistung nach diesen Bestimmungen aus tatsächlichen Gründen scheitert; dem Tatbestandsmerkmal des "hiedurch" in § 25 Abs 3 AlVG (nämlich durch die unterlassenen oder falschen Angaben) verursachten unberechtigten Bezuges kommt eine über das bloße Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhanges hinausgehende Bedeutung iSe normativen Zurechnungskriteriums zu


Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Rückersatz von Arbeitslosengeld, Dritter
Gesetze:

§ 25 AlVG

GZ 2011/08/0170, 08.07.2013

 

VwGH: Gem § 25 Abs 3 AlVG kann eine dritte Person zum Ersatz verpflichtet werden, wenn sie "eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat".

 

Die belBeh stützt ihren Rückforderungsbescheid nicht darauf, dass die bf Partei eine ihr obliegende Anzeige unterlassen hätte. Sie stellt auch nicht fest, dass die bf Partei iSd dritten Tatbestandsvariante des § 25 Abs 3 AlVG zu bestimmten Zeitpunkten gegenüber bestimmten Stellen bestimmte Angaben gemacht hätte. Schon aus diesem Grunde kann rechtlich nicht der Schluss gezogen werden, dass vorliegend der genannte Tatbestand erfüllt und eine Rückforderung zulässig ist.

 

Im fortgesetzten Verfahren wird die belBeh zu beachten haben, dass das Verhältnis der Bestimmung des § 25 Abs 1 zu jener des § 25 Abs 3 AlVG dadurch gekennzeichnet ist, dass bei Verwirklichung der Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen (gegenüber dem Empfänger der Leistung) auszusprechen ist, während nach § 25 Abs 3 AlVG diese Verpflichtung gegenüber den dort genannten Personen von der Behörde ausgesprochen werden "kann". Der VwGH geht nach seiner Rsp davon aus, dass der Gesetzgeber durch die unterschiedliche Wortwahl innerhalb ein- und desselben Paragraphen verschiedene Regelungsinhalte zum Ausdruck bringen wollte. Aus dem Regelungszusammenhang der zitierten Bestimmungen des AlVG ist zu schließen, dass eine positive Gebrauchnahme vom Ermessen nach § 25 Abs 3 AlVG - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - nur dann als iSd Gesetzes gelegen in Betracht kommt, wenn entweder ein Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs 1 AlVG nicht vorliegt oder ein solcher zwar verwirklicht ist, aber eine Rückforderung vom Empfänger der Leistung nach diesen Bestimmungen aus tatsächlichen Gründen scheitert. Ob eine Rückforderung gem § 25 Abs 1 AlVG gegen M möglich ist, ist dem angefochtenen Bescheid, der diese Voraussetzung ohne Bindung an die im Verfahren mit M ergangene Entscheidung zu beurteilen hätte, nicht zu entnehmen, zumal festgestellt wurde, dass M, die sich diesbezüglich auf ihren Dienstgeber verlassen haben will, ihr (geringfügiges) Dienstverhältnis dem AMS nicht gemeldet hat.

 

Weiters wird die belBeh zu berücksichtigen haben, dass dem Tatbestandsmerkmal des "hiedurch" in § 25 Abs 3 AlVG (nämlich durch die unterlassenen oder falschen Angaben) verursachten unberechtigten Bezuges eine über das bloße Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhanges hinausgehende Bedeutung iSe normativen Zurechnungskriteriums zukommt. Daher wäre eine Argumentation verfehlt, wonach das Außerachtlassen kollektivvertraglicher Bestimmungen ein Fehler sei, der einem sorgfältigen Dienstgeber nicht passieren könne.