16.04.2014 Sicherheitsrecht

VwGH: Verfall sichergestellter Waffen

Der in § 12 Abs 3 WaffG normierte Verfall betrifft auch Waffen und Munition, bei denen eine unverzügliche Sicherstellung zum Zweck der gerichtlichen Strafverfolgung nach strafprozessualen Vorschriften vorgenommen wurde


Schlagworte: Waffenrecht, Waffenverbot, sichergestellte Waffen, Verfall
Gesetze:

§ 12 WaffG

GZ 2013/03/0050, 18.09.2013

 

VwGH: Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ermöglicht es die Bestimmung des § 12 Abs 1 WaffG, bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen). Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, aber noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich (also nicht etwa erst nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides) sicherzustellen (Abs 2). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Abs 3), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (§ 13 Abs 3 WaffG). Für die verfallenen Waffen ist dem Betroffenen gem § 12 Abs 4 WaffG unter näheren Voraussetzungen eine Entschädigung zuzuerkennen. Nur in den in § 12 Abs 5 WaffG umschriebenen Fällen gelten die sichergestellten Waffen trotz eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes nicht als verfallen.

 

Zweck der Sicherstellung der Waffen ist somit die Hintanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und die Sicherung des Verfalls der Waffen. Diesem Zweck würde es diametral zuwiderlaufen, den Verfall iSd § 12 Abs 3 Z 1 WaffG (so wie die Beschwerde meint) nur auf Waffen und Munition zu beziehen, bei denen die unverzügliche Sicherstellung auf dem im § 12 Abs 2 WaffG vorgesehenen (administrativen) Weg erfolgt. Vielmehr betrifft der in § 12 Abs 3 leg cit normierte Verfall auch Waffen und Munition, bei denen - wie im Beschwerdefall - eine unverzügliche Sicherstellung zum Zweck der gerichtlichen Strafverfolgung nach strafprozessualen Vorschriften vorgenommen wurde. Dem steht der Wortlaut des § 12 Abs 3 Z 1 WaffG nicht entgegen, zumal diese Bestimmung (generell) auf "die sichergestellten Waffen und Munition" abstellt und damit ohnehin keine Einschränkung auf eine unverzügliche Sicherstellung von Waffen und Munition auf dem in § 12 Abs 2 WaffG vorgesehenen Weg vornimmt.

 

Damit kann - konsequenterweise - auch die im § 12 Abs 5 WaffG vorgesehene Ausnahme vom Verfall sichergestellter Waffen und Munition (anders als der Einleitungssatz dieser Bestimmung nahelegen könnte) nicht bloß für solche Gegenstände zum Tragen kommen, die auf dem in § 12 Abs 2 WaffG vorgezeichneten Weg sichergestellt wurden. Vielmehr bezieht sich § 12 Abs 5 WaffG auch auf den Fall einer solchen Sicherstellung im Wege strafprozessualer Vorschriften. Auch auf diesem Weg unverzüglich sichergestellte Waffen gelten iSd § 12 Abs 5 WaffG trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbots nicht als verfallen, wenn das Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt wurden, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt (Z 1).

 

Wenn der Bf darauf hinweist, dass in seinem Fall eine unverzügliche Sicherstellung im Wege strafprozessualer Vorschriften erfolgte und er daher zum Zeitpunkt der Verhängung des Waffenverbots nicht mehr im Besitz der sichergestellten Waffen gestanden sei, macht er vor diesem Hintergrund nicht mit Erfolg geltend, dass § 12 Abs 3 WaffG in seinem Fall nicht zur Anwendung kommen könnte. Das Vorbringen, der Bf sei nicht mehr im (zivilrechtlichen) Besitz der sichergestellten Waffen gewesen, als ihm gegenüber das Waffenverbot ausgesprochen wurde, vermag daher nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen. Im Übrigen steht im Beschwerdefall unstrittig fest, dass vom Gericht eine Ausfolgung der sichergestellten Waffen an den Bf nicht verfügt wurde und damit die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 5 Z 1 WaffG für dem Bf nicht zum Tragen kommen kann.