30.04.2014 Verkehrsrecht

VwGH: Anordnung einer besonderen Maßnahme nach § 30b FSG bei Hauptwohnsitz im Ausland?

Ein Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs steht der Anordnung einer besonderen Maßnahme nach § 30b Abs 1 FSG nicht entgegen


Schlagworte: Führerscheinrecht, Vormerksystem, Anordnung einer besonderen Maßnahme, Hauptwohnsitz im Ausland
Gesetze:

§ 30b FSG, § 30a FSG, § 13f FSG-DV, § 4a FSG-NV

GZ 2013/11/0101, 26.09.2013

 

VwGH: Die Bestimmungen des FSG über ein Vormerksystem gehen auf die 7. FSG-Novelle, BGBl I Nr 15/2005, zurück. Noch der Ministerialentwurf sah für § 30b Abs 2 eine Ausnahme von der Anordnung einer besonderen Maßnahme vor, wenn "der Hauptwohnsitz des Betroffenen nicht in Österreich liegt". Diese ursprünglich vorgesehene Ausnahme wurde bereits in die Regierungsvorlage nicht mehr aufgenommen. Da der Wortlaut des § 30b Abs 2 FSG zweifelsfrei nicht auf den Hauptwohnsitz des Betroffenen abstellt und für die Annahme eines Redaktionsversehens kein Hinweis besteht, kann der belBeh nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Rechtsauffassung vertrat, dass ein Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs - im Verwaltungsverfahren hat der Bf diesbezüglich keine konkrete Behauptung aufgestellt - der Anordnung einer besonderen Maßnahme nach § 30b Abs 1 FSG nicht entgegensteht.

 

Angesichts des Umstands, dass der Bf seinen Hauptwohnsitz nahe der österreichischen Grenze hat, kann auch die Festsetzung einer dreimonatigen Frist (ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides) für die Absolvierung der angeordneten Nachschulung nicht als rechtswidrig erkannt werden.