06.05.2014 Arbeitsrecht

VwGH: Ansprüche nach § 18b B-GlBG

Durch die Übertragung eines der Einstufung des Beamten entsprechenden (anderen) Arbeitsplatzes durch den Dienstgeber im Wege einer Weisung (schlichte Verwendungsänderung) gestaltet der Dienstgeber die "Arbeitsbedingungen" des Beamten im Verständnis des § 13 Abs 1 Z 6 B-GlBG, wird hiedurch doch näher konkretisiert, welche - auf Grund seiner Einstufung vom Beamten abstrakt geschuldete - konkreten Aufgaben dieser zu verrichten hat


Schlagworte: Gleichbehandlungsrecht, Diskriminierung, sonstige Arbeitsbedingungen, schlichte Verwendungsänderung, Bewerbung
Gesetze:

§ 13 B-GlBG, § 18b B-GlBG, § 36 BDG, § 4 B-GlBG

GZ 2013/12/0027, 27.02.2014

 

In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Bf um den in der Neuorganisation gebildeten neuen Arbeitsplatz des Leiters der verwaltungspolizeilichen Abteilung sei dem Tatbestand des § 13 Abs 1 Z 6 B-GlBG ("Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen") zu unterstellen.

 

VwGH: Wie sich aus § 36 BDG ergibt, ist der Beamte (des Funktionsgruppenschemas) im Rahmen des durch Ernennung begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses grundsätzlich verpflichtet, die Aufgaben von Arbeitsplätzen zu übernehmen, welche seiner Einstufung (darunter ist seine Verwendungsgruppe und innerhalb dieser seine Funktionsgruppe gemeint) entsprechen. Darüber hinaus können dem Beamten durch im Gesetz für zulässig erklärte Personalmaßnahmen innerhalb der dort festgelegten Grenzen höher- oder geringer wertige Verwendungen zugewiesen werden.

 

Durch die Übertragung eines der Einstufung des Beamten entsprechenden (anderen) Arbeitsplatzes durch den Dienstgeber im Wege einer Weisung (schlichte Verwendungsänderung) gestaltet der Dienstgeber die "Arbeitsbedingungen" des Beamten im Verständnis des § 13 Abs 1 Z 6 B-GlBG, wird hiedurch doch näher konkretisiert, welche - auf Grund seiner Einstufung vom Beamten abstrakt geschuldete - konkreten Aufgaben dieser zu verrichten hat.

 

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen § 13 Abs 1 Z 5 und 6 B-GlBG. Während in der erstgenannten Ziffer dieser Gesetzesbestimmung vom beruflichen Aufstieg, insbesondere auch von der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen die Rede ist, schließt die zweitgenannte Ziffer dieser Gesetzesbestimmung daran mit dem Verbot der Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen an. Dieser Systemzusammenhang legt die Auslegung nahe, dass der Gesetzgeber des B-GlBG auch die in § 13 Abs 1 Z 5 leg cit erwähnte "Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen)" als "Arbeitsbedingungen" ansieht, welchen er in der folgenden Ziffer eben "sonstige" Arbeitsbedingungen gegenüberstellt. Daraus lässt sich aber ableiten, dass die Frage, welcher konkrete Arbeitsplatz einem Beamten einer bestimmten Einstufung im Wege einer Personalmaßnahme zugewiesen wird, "Arbeitsbedingungen" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung berührt.

 

Für diese Auslegung sprechen darüber hinaus die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien insoweit, als die Erstreckung des Gleichbehandlungsgebotes auf sonstige Arbeitsbedingungen demnach eine "weitestreichende Anwendung" des (sanktionsbewährten) Diskriminierungsverbotes gewährleisten sollte, sodass der entsprechende Gesetzesbegriff auch "weitestmöglich" auszulegen ist.

 

Die von der belBeh hier der Sache nach vorgenommene Differenzierung zwischen Diskriminierungen bei der Festlegung von inhaltlichen und von (Rahmen-)Bedingungen der Arbeit führte im Übrigen zu einer unsachlichen Differenzierung insoweit, als Diskriminierungen bei der Festlegung inhaltlicher Bedingungen der geschuldeten Arbeit zwar verboten (arg.: "...,insbesondere nicht" in § 13 Abs 1 B-GlBG) wären, aber sanktionslos blieben, während Diskriminierungen bei den (tendenziell weniger wichtigen) Rahmenbedingungen für die Arbeit zu Schadenersatzansprüchen nach § 18b B-GlBG führten.

 

Das Vorliegen einer Diskriminierung ist auch nicht etwa auf Grund einer objektiven "Gleichwertigkeit" der zu beurteilenden Arbeitsplätze ausgeschlossen. Dabei kommt es zunächst auf das Verhältnis zwischen dem Arbeitsplatz des Bf in der Altorganisation und dem - der gleichen Funktionsgruppe zugehörigen - Arbeitsplatz in der Neuorganisation, um den er sich beworben hatte an. Hiezu ist Folgendes auszuführen:

 

Die Ausschreibung eines Arbeitsplatzes, für welchen sich auch und gerade entsprechend eingestufte Beamte bewerben können, dient ua auch dazu, diesen Beamten die Möglichkeit der Erlangung eines von ihnen (subjektiv) präferierten (wenn auch bei objektiver Betrachtung mit der bisherigen Verwendung gleichwertigen) Arbeitsplatzes zu eröffnen, falls Besteignung vorliegt. Wird nun aber eine solche durch die Bewerbung zum Ausdruck gebrachte persönliche Präferenz aus gem § 13 Abs 1 B-GlBG verpönten Gründen nicht berücksichtigt, so liegt schon darin eine Diskriminierung gem § 13 Abs 1 Z 6 leg cit. Hinzu kommt vorliegendenfalls aber auch noch, dass der (gleichwertige) Arbeitsplatz, welchen der Bf in der Altorganisation inne hatte, mit jenem in der Neuorganisation, auf welchen sich der Bf beworben hatte, auch "objektiv" betrachtet nicht als gleichwertig angesehen werden konnte:

 

Dies betrifft zwar nicht die (objektive) Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes im Funktionsgruppenschema, wohl aber dessen Bestandskraft, deren Ende im Zeitpunkt der Bewerbung um den Arbeitsplatz in der Neuorganisation bereits absehbar war. Dies gilt auch für die damit verbundene Konsequenz der Erforderlichkeit einer gegenüber dem Arbeitsplatzinhaber dann gesondert zu setzenden Personalmaßnahme, welche hier (in Ermangelung sonstiger freier gleichwertiger Arbeitsplätze) in der Zuweisung einer (auch objektiv) geringer wertigen Verwendung bestand.