14.05.2014 Verkehrsrecht

VwGH: Telefonieren in einem im Kreuzungsbereich auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug ohne Freisprecheinrichtung

In einer Verkehrssituation, in der ein Lenker auf der Fahrbahn an der Ausführung seines Fahrmanövers - wie gegenständlich am Linkseinbiegen - nur kurzfristig verkehrsbedingt (Abwarten des Gegenverkehrs) gehindert wird, die gebotene Fortsetzung seines Fahrmanövers aber seine volle Aufmerksamkeit verlangt, kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass das dabei erfolgende Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht mehr vom Tatbestand des § 102 Abs 3 5. Satz KFG umfasst wäre


Schlagworte: Kraftfahrrecht, Handyverbot, im Kreuzungsbereich auf der Fahrbahn stehendes Fahrzeug
Gesetze:

§ 102 KFG

GZ 2012/02/0070, 28.03.2014

 

Der Bf bringt vor, er habe nicht während des Fahrens, sondern lediglich im stillstehenden Fahrzeug telefoniert, während er an der Kreuzung gestanden sei. Das Telefonieren während des Stillstands des Fahrzeugs sei allerdings nicht vom Tatbestand des § 102 Abs 3 5. Satz KFG, welcher sich ausdrücklich auf ein fahrendes Auto beziehe, umfasst.

 

VwGH: Dem Wortlaut des § 102 Abs 3 5. Satz KFG folgend bezieht sich das Verbot des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung auf den Zeitraum der Fahrtätigkeit ("während des Fahrens"). Ausgehend vom ebenfalls zu berücksichtigenden Schutzweck der Norm soll verhindert werden, dass der Lenker durch das Telefonieren mit dem Handy in der Hand während seiner Teilnahme am Verkehr abgelenkt wird.

 

Im Beschwerdefall ist somit zu klären, ob die kurzfristige Anhaltung des Fahrzeuges durch den Lenker im Zuge des Linksabbiegens an einer ungeregelten Kreuzung unter den Begriff des "Fahrens" iSd § 102 Abs 3 5. Satz fällt.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde, soweit sie in diesem Zusammenhang vorbringt, es gehe im Beschwerdefall um die Frage, ob der Begriff "Fahren" iSd § 102 Abs 3 5. Satz KFG den Stillstand eines KfZ vor einer Lichtsignalanlage mitumfasst, vom vorliegenden Sachverhalt entfernt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat der Bf sein Telefonat zu einem Zeitpunkt geführt, in dem er sich mitten in einem Fahrmanöver an einer Kreuzung ohne Ampelanlage befand.

 

In einer solchen Verkehrssituation, in der ein Lenker auf der Fahrbahn an der Ausführung seines Fahrmanövers - wie gegenständlich am Linkseinbiegen - nur kurzfristig verkehrsbedingt (Abwarten des Gegenverkehrs) gehindert wird, die gebotene Fortsetzung seines Fahrmanövers aber seine volle Aufmerksamkeit verlangt, kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass das dabei erfolgende Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht mehr vom Tatbestand des § 102 Abs 3 5. Satz KFG umfasst wäre. Das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung fällt daher unter das Verbot des § 102 Abs 3 5. Satz KFG.