04.06.2014 Verkehrsrecht

VwGH: Gültige Untersuchung der Atemluft bei beschädigtem Eichsiegel?

Der Stempel selbst, also das Hoheitszeichen, ist überhaupt nicht beschädigt; dadurch ist der Sicherungsstempel nicht verletzt, und die Funktion des Stempels, nämlich das Typenschild vor Austausch oder Abnahme zu schützen, in keiner Weise eingeschränkt; es liegt daher kein Fall des § 48 Abs 1 lit b MEG vor, der zu einem Ungültigwerden der Eichung führen würde


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Untersuchung der Atemluft, beschädigtes Eichsiegel
Gesetze:

§ 5 StVO, § 99 StVO, § 48 MEG

GZ 2012/02/0078, 28.03.2014

 

VwGH: Wie die belBeh schlüssig dargelegt hat, handelt es sich bei der gerügten "Beschädigung des Stempels" auf dem verfahrensgegenständlichen Messgerät um einen minimalen Einriss auf der Klebeetikette mit dem Sicherungsstempel (Hoheitszeichen) am Rand der Klebeetikette. Der Stempel selbst, also das Hoheitszeichen, ist überhaupt nicht beschädigt. Dadurch ist der Sicherungsstempel nicht verletzt, und die Funktion des Stempels, nämlich das Typenschild vor Austausch oder Abnahme zu schützen, in keiner Weise eingeschränkt. Es liegt daher kein Fall des § 48 Abs 1 lit b MEG vor, der zu einem Ungültigwerden der Eichung führen würde.

 

Ebenso wenig ist diese Funktion des Stempels dadurch eingeschränkt, dass mehrere Stempel übereinander geklebt wurden. Ein Verbot des Übereinanderklebens von Sicherungsstempeln ist dem MEG nicht zu entnehmen. Auch war ein gültiger Eichschein im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Atemluftkontrolle vorhanden. Es werden auch keine anderen Anhaltspunkte in der Beschwerde aufgezeigt, dass die gerügte Beschädigung der Klebeetikette irgendeinen Einfluss auf die erzielten Messergebnisse bzw das Nichterzielen von zwei gültigen Messergebnissen gehabt hätte.

 

Auch das Beschwerdevorbringen, das verwendete Gerät mit der Bezeichnung 7110 MKIII (Hersteller: Dräger AG) sei nur ausnahmsweise und probeweise zur Eichung zugelassen worden, lässt sich mit der Rechtslage nicht in Einklang bringen. Gem § 1 der Alkomatverordnung ist dieses Gerät eines von zwei für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt geeigneten und eichfähigen Geräten.