VwGH: Berufliche Zuverlässigkeit im Vergaberecht
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass Bietern im Sektorenbereich keine Möglichkeit offen stehen sollte, bei Umständen, die die Vermutung der Unzuverlässigkeit nach sich ziehen, ihre dennoch bestehende Zuverlässigkeit glaubhaft zu machen; es ist daher von einer echten Gesetzeslücke auszugehen
§ 73 BVergG, § 229 BVergG
GZ 2012/04/0145, 25.03.2014
VwGH: Auch das in den Erläuterungen angeführte Ziel der Vereinfachungen für Sektorenauftraggeber steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Die unterschiedlichen Regelungen für den "klassischen" Bereich und den Sektorenbereich sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass Sektorenauftraggebern ein größeres Maß an Flexibilität eingeräumt werden soll. Diese Intention wird durch die Einräumung der Möglichkeit für Bieter, trotz Vorliegens bestimmter Umstände die eigene Zuverlässigkeit glaubhaft zu machen, aber nicht beeinträchtigt.
Ausgehend davon wäre im vorliegenden Fall § 73 BVergG 2006 betreffend die Möglichkeit der Glaubhaftmachung der eigenen Zuverlässigkeit analog anzuwenden gewesen.
Entgegen der Auffassung der Behörde wäre es dafür weder erforderlich gewesen, die Anwendbarkeit des § 73 BVergG 2006 in der Ausschreibung ausdrücklich vorzusehen, noch steht die explizite Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen, wonach § 229 Abs 1 BVergG 2006 anzuwenden sei einer derartigen Anwendung entgegen.