26.11.2014 Verfahrensrecht

VwGH: Zur Zulässigkeit der Handhabung der Zurückverweisungsermächtigung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG

Wenn tatsächlich die Einschau in den gerichtlichen Strafakt oder allenfalls ergänzend in ein Strafregister zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass die Vornahme solcher keineswegs aufwendiger Ermittlungen durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gem § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG gelegen ist: eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG wäre rechtswidrig


Schlagworte: Verwaltungsgericht, Zurückverweisungsermächtigung, notwendige Ermittlungen des Sachverhalts
Gesetze:

§ 28 VwGVG

GZ Ro 2014/11/0060, 21.08.2014

 

VwGH: Die Mitbeteiligte hält die vorliegende Revision für unzulässig, weil die Revisionswerberin, deren angefochtener Bescheid vom VwG ersatzlos hätte behoben werden müssen, durch die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Zurückverweisung nicht beschwert sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vor dem VwG belBeh nach Art 133 Abs 6 iVm mit Abs 9 B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben kann, wobei die angefochtene Entscheidung des VwG gem § 41 VwGG nur im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung vom VwGH zu überprüfen ist.

 

Stand entgegen der Auffassung des VwG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses nach § 28 Abs 3 VwGVG 2014 der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014 fest, und wäre die Beschwerde durch ersatzlose Behebung des vor dem VwG angefochtenen Bescheides in der Sache zu erledigen gewesen, erweist sich die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 als rechtswidrig.

 

Zum selben Ergebnis gelangte man im Übrigen auch dann, wenn tatsächlich die Einschau in den gerichtlichen Strafakt oder allenfalls ergänzend in ein Strafregister erforderlich gewesen wäre, weil auch diesfalls iSd § 28 Abs 2 VwGVG - und zwar gem Z 2 - davon auszugehen wäre, dass die Vornahme solcher keineswegs aufwendiger Ermittlungen durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre.