10.12.2014 Verfahrensrecht

VwGH: Anwaltliches Pfandrecht nach § 19a RAO – Aufrechnung gegen einen Kostenersatzanspruch

Gegenüber dem Drittschuldner - also dem Kostenersatzverpflichteten - wird das Pfandrecht gem § 19a Abs 4 RAO erst wirksam, wenn der pfandberechtigte Anwalt Zahlung an sich verlangt; bis zu diesem Zeitpunkt wirkt nicht nur die Leistung an den Gläubiger, sondern auch die Aufrechnung diesem gegenüber schuldbefreiend; die Verzeichnung von Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt einen der Partei zuzurechnenden Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz (vgl § 59 VwGG) dar, nicht aber ein Begehren des vertretenden Rechtsanwaltes nach Zahlung an diesen selbst iSd § 19a Abs 4 RAO


Schlagworte: Kostenersatzanspruch, Pfandrecht des Rechtsanwaltes, Kompensation
Gesetze:

§ 19a RAO, § 1438 ABGB, § 35 EO

GZ Ro 2014/10/0060, 12.08.2014

 

VwGH: Die Parteien des Verfahrens vor dem VwGH stimmen darin überein, dass die gegenseitigen Kostenforderungen am gleichen Tag und somit zeitgleich entstanden sind. Der Antragsgegner wendet sich allerdings gegen die Wirksamkeit der von der antragstellenden Partei erklärten Aufrechnung und verweist dazu auf das gesetzliche Pfandrecht nach § 19a RAO.

 

Damit gelingt es dem Antragsgegner allerdings nicht, ein Aufrechnungshindernis darzulegen:

 

§ 19a RAO gibt dem Rechtsanwalt wegen seines erworbenen Anspruchs auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in einem Verfahren vor einem Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung, die seiner Partei zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt worden ist.

 

Gegenüber dem Drittschuldner - also dem Kostenersatzverpflichteten - wird das Pfandrecht allerdings gem § 19a Abs. 4 RAO erst wirksam, wenn der pfandberechtigte Anwalt Zahlung an sich verlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt wirkt nicht nur die Leistung an den Gläubiger, sondern auch die Aufrechnung diesem gegenüber schuldbefreiend.

 

Das anwaltliche Pfandrecht nach § 19a RAO erfährt somit durch die Möglichkeit des Kostenschuldners, den Kostenersatzanspruch durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu befriedigen, eine erhebliche Einschränkung.

 

Im vorliegenden Fall behauptet der Antragsgegner gar nicht, dass seine Rechtsanwältin vor der Aufrechnungserklärung der antragstellenden Partei Zahlung an sie selber gefordert hätte, sondern gesteht in seiner Stellungnahme zum verfahrenseinleitenden Antrag sogar zu, dass "keine ausdrückliche Berufung auf § 19a RAO" erfolgt sei.

 

Die Verzeichnung von Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt einen der Partei zuzurechnenden Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz (vgl § 59 VwGG) dar, nicht aber ein Begehren des vertretenden Rechtsanwaltes nach Zahlung an diesen selbst iSd § 19a Abs 4 RAO.

 

Der Kostenersatzanspruch des Antragsgegners ist somit durch Aufrechnung erloschen.