09.02.2016 Sicherheitsrecht

VwGH: Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt nach § 38a SPG

Welche Tatsachen als solche iSd § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich); diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden


Schlagworte: Sicherheitspolizeirecht, Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt, bestimmte Tatsachen
Gesetze:

 

§ 38a SPG

 

GZ Ra 2015/01/0193, 13.10.2015

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH sind Wegweisung und Betretungsverbot gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche iSd § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen.

 

Die Revision bringt (als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vor, das VwG sei von dieser Rsp abgewichen, indem es dem Erkenntnis "offensichtlich" eine ex post Beurteilung der Gefährdungsprognose zugrunde gelegt habe. Mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan, weil alleine aus der von der Revision angeführten Passage des angefochtenen Erkenntnisses nicht abgeleitet werden kann, dass das VwG eine ex post Beurteilung vorgenommen habe und damit von der oben angeführten Rsp des VwGH zu § 38a SPG abgewichen sei.

 

Die Revision bringt weiter vor, das VwG sei in Abweichung von der Rsp des VwGH im angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen, dass sich gegenseitige gefährliche Angriffe (gemeint: des Mitbeteiligten und seiner Ehegattin) in ihrer rechtlichen Beurteilung "aufheben". Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass sich eine derartige Rechtsauffassung im angefochtenen Erkenntnis nicht findet.

 

Zuletzt bringt die Revision vor, das VwG sei im angefochtenen Erkenntnis von der Rsp des VwGH abgewichen, nach der die Beurteilung der Gefährdungsprognose auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes vorzunehmen sei. So sei das Gesamtbild, welches sich den in der vorliegenden Rechtssache konkret einschreitenden Beamten geboten habe sowie das Verhalten des Mitbeteiligten jedenfalls dazu geeignet, das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten zu können. Auch mit diesem Vorbringen wird ein Abweichen von der oben angeführten hg Rsp zur Beurteilung nach § 38a SPG nicht dargetan. Vielmehr wird behauptet, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten. Dieser Frage kommt idR jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu, da eine Rechtsfrage nur dann iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über dem konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Dass das VwG eine derart krasse Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, die zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wird im alleine maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan.