22.03.2016 Wirtschaftsrecht

VwGH: Belästigungen iSd § 81 Abs 1 GewO

Die Frage, ob mit den festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage tatsächlich Belästigungen einhergehen würden, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 81 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Z 3 GewO unmaßgeblich


Schlagworte: Gewerberecht, Änderung einer Betriebsanlagen, Belästigungen
Gesetze:

 

§ 81 GewO, § 74 GewO, § 366 GewO

 

GZ Ra 2015/04/0092, 16.12.2015

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH ist eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen und Auswirkungen iS dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw) nicht auszuschließen sind.

 

Demnach ist die von der Revision aufgeworfene Frage, ob mit den festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage tatsächlich Belästigungen einhergehen würden, für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 81 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Z 3 GewO unmaßgeblich.