VwGH: Belästigungen iSd § 81 Abs 1 GewO
Die Frage, ob mit den festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage tatsächlich Belästigungen einhergehen würden, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 81 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Z 3 GewO unmaßgeblich
§ 81 GewO, § 74 GewO, § 366 GewO
GZ Ra 2015/04/0092, 16.12.2015
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen und Auswirkungen iS dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw) nicht auszuschließen sind.
Demnach ist die von der Revision aufgeworfene Frage, ob mit den festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage tatsächlich Belästigungen einhergehen würden, für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 81 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Z 3 GewO unmaßgeblich.