18.04.2016 Wirtschaftsrecht

VwGH: Nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises – zur vertieften Angebotsprüfung nach § 125 BVergG 2006

Nach der - auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichte übertragbaren - Rsp des VwGH zu § 125 BVergG 2006 ist die Angemessenheit der Preise (nunmehr) vom VwG unter Berücksichtigung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen zu prüfen, wobei im Einzelnen (insbesondere) die in § 125 Abs 4 Z 1 bis 3 BVergG 2006 genannten Kriterien maßgeblich sind


Schlagworte: Vergaberecht, vertiefte Angebotsprüfung, Angemessenheit der Preise, Ausscheiden von Angeboten
Gesetze:

 

§ 125 BVergG 2006, § 129 BVergG 2006

 

GZ Ra 2015/04/0091, 20.01.2016

 

VwGH: Das VwG hat die Abweisung des Nachprüfungsantrags der Revisionswerberin - unabhängig von der ersten Argumentationslinie zur fehlenden Vorlage von Entsendebewilligungen nach dem AuslBG - auch auf die Rechtmäßigkeit des Ausscheidens wegen einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises (§ 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006) gestützt. Dieser Entscheidung lag ein vom VwG eingeholtes Sachverständigengutachten zugrunde (siehe zum Erfordernis, die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preisgestaltung idR auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu prüfen, das hg Erkenntnis vom 17. September 2014, 2012/04/0016, mwN).

 

In der Revision wird zu dieser Alternativbegründung keine Rechtsfrage aufgeworfen, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionswerberin führt diesbezüglich lediglich aus, es sei die grundsätzliche Frage zu klären, "ob es zulässig ist, einzelne Teilleistungen eines Angebotes in einem Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz besonders günstig bzw kostenlos anzubieten, wenn dafür besondere wirtschaftliche Gründe sprechen". Nähere Ausführungen zu diesem Punkt finden sich in den rechtlichen Erwägungen der Revision nicht. Nach der - auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichte übertragbaren - Rsp des VwGH zu § 125 BVergG 2006 ist die Angemessenheit der Preise (nunmehr) vom VwG unter Berücksichtigung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen zu prüfen, wobei im Einzelnen (insbesondere) die in § 125 Abs 4 Z 1 bis 3 BVergG 2006 genannten Kriterien maßgeblich sind. Eine generelle Beurteilung der Maßgeblichkeit von - wie von der Revisionswerberin ins Treffen geführt - "besonderen wirtschaftlichen Gründen" - ohne Konkretisierung, welche im Zuge der vertieften Angebotsprüfung von der Revisionswerberin vorgebrachten Erläuterungen zur betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise zu berücksichtigen gewesen wären - ist nicht möglich.