05.07.2016 Verkehrsrecht

VwGH: Geschwindigkeitsüberschreitung – Antrag auf Vorlage des Eichscheines des verwendeten Messgerätes

Die Eichung eines Gerätes kann auch auf andere Weise als durch Einholung eines Eichscheines bewiesen werden; ein solcher Beweis muss nach der hg Rsp aber aus der Sphäre des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen stammen; so kann der Beweis durch entsprechende Auskunft eines Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bzw durch Einholung einer diesbezüglichen Bestätigung dieser Behörde erbracht werden; hingegen reichen Aussagen von Meldungslegern hinsichtlich der Eichung eines verwendeten Gerätes nicht aus, um diesbezügliche Feststellungen betreffend die Eichung des Gerätes zu treffen


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Geschwindigkeitsüberschreitung, Antrag auf Vorlage des Eichscheines des verwendeten Messgerätes, Beweis
Gesetze:

 

§ 20 StVO, § 52 StVO, § 13 MEG, § 37 AVG, § 39 AVG, § 45 AVG

 

GZ Ro 2014/07/0022, 31.03.2016

 

VwGH: Der Revisionswerber hatte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufung die Vorlage des Eichscheines des verwendeten Messgerätes zum Beweis dafür beantragt, dass er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit von 127 km/h nicht gefahren sei.

 

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen.

 

Die belBeh hat den vom Revisionswerber auch in der Berufung beantragten Beweis der Vorlage des Eichscheines des verwendeten Messgerätes im angefochtenen Bescheid weder aufgenommen noch darüber abgesprochen. Sie ist bereits aus diesem Grund von der zitierten hg Rsp abgewichen.

 

Angesichts des vom Revisionswerber im Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Vorbringens hätte die Behörde Feststellungen darüber zu treffen gehabt, ob und wann das verwendete Messsystem vorschriftsmäßig geeicht wurde (siehe dazu § 13 Abs 2 Z 2 Maß- und Eichgesetz), sodass die Zuverlässigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Messung beurteilt werden kann.

 

Die Eichung eines Gerätes kann auch auf andere Weise als durch Einholung eines Eichscheines bewiesen werden. Ein solcher Beweis muss nach der hg Rsp aber aus der Sphäre des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen stammen. So kann der Beweis durch entsprechende Auskunft eines Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bzw durch Einholung einer diesbezüglichen Bestätigung dieser Behörde erbracht werden. Hingegen reichen Aussagen von Meldungslegern hinsichtlich der Eichung eines verwendeten Gerätes nicht aus, um diesbezügliche Feststellungen betreffend die Eichung des Gerätes zu treffen.

 

Die belBeh traf im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen darüber, ob und wann das verwendete Messsystem vorschriftsmäßig geeicht wurde. Vielmehr begnügte sie sich mit einem Verweis auf die Auskunft der Meldungsleger sowie darauf, dass der erstinstanzliche Akt und der Berufungsakt im Rahmen der mündlichen Verhandlung als verlesen gegolten hätten. Wie sich aus der bereits zitierten hg Rsp ergibt, hätten diese Beweismittel - selbst unter der Annahme entsprechender Feststellungen - für den Beweis der ordnungsgemäßen Eichung des verwendeten Gerätes nicht genügt. Somit ist die belBeh aus den dargelegten Gründen im angefochtenen Bescheid von der hg Rsp abgewichen.

 

Das LVwG führt in seiner Gegenschrift aus, die nach Einbringung der Revision durchgeführte Einsichtnahme in den früheren Eichschein-Register-Akt der belBeh zeige, dass die aufgefundene Eichscheinkopie mit den Daten in der zum Straferkenntnis der BH vom 18. September 2013 geführt habenden Anzeige, in welcher sich in einer Rubrik das Eichdatum des verwendeten Messgerätes finde, und der Aussage der Meldungsleger übereinstimme.

 

Diese in der Gegenschrift getätigten Ausführungen sind aber schon deswegen unbeachtlich, weil fehlende Elemente der Begründung eines beim VwGH angefochtenen Bescheides in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden können.