13.09.2016 Wirtschaftsrecht

VwGH: Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren – Antrag auf Nichtigerklärung einzelner Festlegungen (sonstiger Festlegungen während der Verhandlungsphase)

Selbst ein erfolgreicher Antrag auf Nichtigerklärung einzelner Festlegungen hätte angesichts der bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen nicht die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens zur Folge


Schlagworte: Vergaberecht, Nachprüfungsverfahren, bestandfeste Ausschreibungsbestimmungen, einzelne Festlegungen
Gesetze:

 

§ 129 BVergG 2006

 

GZ Ro 2014/04/0054, 18.05.2016

 

Die Revision bringt zur Begründung der Zulässigkeit ausschließlich vor, es fehle Rsp des VwGH zur Frage der innerstaatlichen Auslegung des Urteils des EuGH vom 4. Juli 2013 in der Rechtssache Rs C-100/12, "Fastweb SpA" betreffend "die Antragslegitimation eines auszuscheidenden Bieters im Nachprüfungsverfahren". Vor dem Hintergrund dieses Urteils könne im Falle des Ausscheidens aller weiteren Bieter und für den Fall, dass die Ausschreibung zu widerrufen sei, die Antragslegitimation des auszuscheidenden Bieters nicht verneint werden.

 

VwGH: Die Revision richtet sich mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht gegen die Abweisung des Antrages auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung (Spruchpunkt A.I. im angefochtenen Erkenntnis), da in diesem Zusammenhang die Antragslegitimation der Revisionswerberin nicht verneint wurde. Im Übrigen enthält die Revision auch keine inhaltlichen Ausführungen zu der angefochtenen Ausscheidensentscheidung, sodass auf diese im Revisionsverfahren nicht mehr einzugehen ist.

 

Der Antrag, "das Bundesvergabeamt möge die gesamten Ausschreibungsunterlagen für nichtig erklären", war vor dem Hintergrund der von der Revisionswerberin zugestandenen Tatsache der Bestandsfestigkeit der Ausschreibungsbestimmungen, die bereits im Procedure Letter vom 6. August 2013 festgelegt und nicht angefochten worden waren, unabhängig von der Frage der Antragslegitimation präkludiert (vgl grundlegend zur Frage der Bestandskraft der unangefochten gebliebenen Ausschreibungsbestimmungen die hg Erkenntnisse vom 17. Juni 2014, 2013/04/0029, und vom 12. September 2013, 2010/04/0119). Damit hängt die Entscheidung über die Zurückweisung dieses Antrages ebenso nicht von der vorgebrachten Rechtsfrage ab.

 

Auch hinsichtlich des Antrages auf Nichtigerklärung einzelner Festlegungen in der Einladung vom 20. November 2013, demnach sonstiger Festlegungen während der Verhandlungsphase, geht der Hinweis auf das genannte Urteil des EuGH, C-100/12, ins Leere. Selbst ein erfolgreicher Antrag auf Nichtigerklärung einzelner Festlegungen hätte angesichts der bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen nicht die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens zur Folge. Bereits deshalb sind die Überlegungen zum rechtlichen Interesse des ausgeschiedenen Bieters iSd ins Treffen geführten Entscheidung des EuGH, C-100/12, (und auch der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des EuGH vom 5. April 2016, C-689/13) auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar.