14.11.2016 Verkehrsrecht

VwGH: Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers gem § 103 Abs 2 KFG

§ 103 Abs 2 KFG trägt dem Auskunftspflichtigen keine "Ermittlungspflichten" auf, sondern erforderlichenfalls das Führen von Aufzeichnungen, welcher Fahrer das Fahrzeug in welchem Zeitraum lenkt; dabei wird dem Auskunftspflichtigen nicht vorgeschrieben, in welcher Weise und ob er die Aufzeichnungen vor oder nach dem Lenken zu führen hat, sie haben jedenfalls richtig zu sein


Schlagworte: Kraftfahrrecht, Lenkerauskunft, Führen von Aufzeichnungen, keine Ermittlungspflicht
Gesetze:

 

§ 103 KFG

 

GZ Ra 2016/02/0141, 07.07.2016

 

VwGH: Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist.

 

Könnte die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden, sind gem § 103 Abs 2 KFG entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

 

Die Notwendigkeit, solche Aufzeichnung zu führen, erweist sich gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen als vorhersehbar.

 

Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs 2 KFG gesteht der Revisionswerber zu, vertritt jedoch den Standpunkt, dass er keine Ermittlungstätigkeiten durchführen müsse, um den "wahren" Lenker bekannt geben zu können. Gemäß den richtig geführten schriftlichen Aufzeichnungen sei "vermeintlich richtig und wahrheitsgemäß" der Lenker bekannt gegeben worden.

 

Tatsächlich trägt § 103 Abs 2 KFG dem Auskunftspflichtigen keine "Ermittlungspflichten" auf, sondern erforderlichenfalls - was im Revisionsfall angesichts des Unternehmensgegenstandes Transportgewerbe wohl der Fall ist - das Führen von Aufzeichnungen, welcher Fahrer das Fahrzeug in welchem Zeitraum lenkt. Dabei wird dem Auskunftspflichtigen nicht vorgeschrieben, in welcher Weise und ob er die Aufzeichnungen vor oder nach dem Lenken zu führen hat, sie haben jedenfalls richtig zu sein. Es wäre daher am Revisionswerber gelegen, die Aufzeichnungen so zu führen, dass sie auch "nicht-disponierte" Änderungen beim Lenken erfassten.

 

Die auf eine unzumutbare Ermittlungspflicht des Auskunftspflichtigen hinaus laufende Argumentation in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als nicht zielführend, der Revisionswerber zeigt auch keine Abweichung von der stRsp iZm dem Führen von Aufzeichnungen auf.