13.12.2016 Sonstiges

VwGH: Anerkennung einer Ausbildungsveranstaltung nach § 2 RL-RAA (hier: Immobilienrechts JourFixe I)

Der VwGH hat festgehalten, dass nach § 2 Abs 1 RL-RAA nur solche Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen sind, die neben Kenntnissen auch Fähigkeiten iSd Erfordernisse des § 1 RAPG vermitteln, die für die Rechtsanwaltsprüfung und die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erforderlich sind; wird das Fachwissen in der zu beurteilenden Veranstaltung in einer Art und Weise dargeboten, dass es auch für die rechtsanwaltlichen Aufgabenstellungen verwertbar ist, reicht dies für die Anerkennung als Ausbildungsveranstaltung jedenfalls aus, und zwar selbst dann, wenn in der Veranstaltung nicht spezifisch auf Rechtsanwälte bzw Rechtsanwaltsanwärter und ihre Tätigkeitsbereiche eingegangen wird


Schlagworte: Rechtsanwaltsanwärter, Ausbildungsveranstaltung, Fachveranstaltung, Grundlagenausbildung
Gesetze:

 

§ 2 RL-RAA, § 1 RAPG, § 1 RAO, § 1 RL-RAA, § 3 RL-RAA, § 2 RAPG

 

GZ Ra 2016/03/0070, 10.10.2016

 

VwGH: Nach der Rsp des VwGH können Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des § 1 Abs 2 lit f RAO, des § 2 Abs 2 RAPG und der §§ 1 Abs 1 und 2, 2 und 3 RL-RAA entsprechen, nach ihrer Zielsetzung nur solche sein, die ein entsprechendes breit gestreutes Grundlagenwissen und die für den Rechtsanwaltsberuf nötigen Fähigkeiten vermitteln. Die Vermittlung punktuellen Fachwissens in einigen spezialisierten Bereichen erfüllt diese Anforderung nicht, auch wenn es sich dabei um Zivil- oder Strafrecht oder öffentliches Recht handelt. Das hindert jedoch nicht, als Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die ein breit gestreutes Grundlagenwissen nur in Teilbereichen des Zivil- oder Strafrechts oder des öffentlichen Rechts anbieten. Dabei darf der Zweck der Grundausbildung, die mit einer solchen Veranstaltung erreicht werden soll, nicht aus dem Blick verloren werden. Die dort vermittelten Inhalte dürfen daher nicht nur punktuelles Detailwissen zu einzelnen Rechtsfragen darstellen, sondern müssen diese Rechtsfragen in einen für den Auszubildenden nachvollziehbaren Zusammenhang stellen und damit einen repräsentativen Querschnitt über die maßgeblichen Rechtsfragen dieses Fachgebiets liefern. Der VwGH hat ferner festgehalten, dass nach § 2 Abs 1 RL-RAA nur solche Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen sind, die neben Kenntnissen auch Fähigkeiten iSd Erfordernisse des § 1 RAPG vermitteln, die für die Rechtsanwaltsprüfung und die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erforderlich sind. Wird das Fachwissen in der zu beurteilenden Veranstaltung in einer Art und Weise dargeboten, dass es auch für die rechtsanwaltlichen Aufgabenstellungen verwertbar ist, reicht dies für die Anerkennung als Ausbildungsveranstaltung jedenfalls aus, und zwar selbst dann, wenn in der Veranstaltung nicht spezifisch auf Rechtsanwälte bzw Rechtsanwaltsanwärter und ihre Tätigkeitsbereiche eingegangen wird.

 

Diese Leitlinien hat das VwG in seiner angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht verlassen, wenn es die Auffassung vertrat, dass das in Rede stehende Seminar diese Anforderungen für Ausbildungsveranstaltungen erfüllt, zumal dieses nach seinem unstrittig festgestellten Inhalt iSd in der Rsp etablierten Maßstabes nicht bloß punktuelles Detailwissen zu einzelnen Rechtsfragen vermittelte. Dass eine solche Veranstaltung nach dem Revisionsvorbringen vierteljährlich stattfinde, und zudem zum Verständnis auch Grundlagenwissen voraussetze, vermag daran nichts zu ändern. Angesichts der nicht in Abrede gestellten inhaltlichen Spannweite des Seminars, das insbesondere die Wohnrechtsnovelle 2015 und die sich daraus ergebenden Änderungen im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht behandelte, ist vorliegend auch nicht ausschlaggebend, wenn sich das Seminar iSd Revision lediglich zeitbezogen auf die Rechtsentwicklung in den letzten drei Monaten bezogen habe. Ferner kann dem VwG nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Veranstaltungen im Seminarangebot der Anwaltsakademie Bezug nimmt, die vom Revisionswerber bisher als Ausbildungsveranstaltungen iSd § 2 RL-RAA herangezogen wurden, weil die darin vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse jedenfalls einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit anderer Ausbildungsveranstaltungen geben kann. Zum Vorbringen, wonach die Entscheidung des VwG von der Rsp des OGH abweiche (vgl OGH vom 27. Jänner 2016, 9 Oba 131/15b), ist im Übrigen schon darauf hinzuweisen, dass sich dort die Ausführungen zu den Begriffen Ausbildung und Fortbildung nicht konkret auf die Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen iSd § 2 RL-RAA beziehen.