21.03.2017 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 64 VStG, § 54b VStG – zur Frage, ob ein Zahlungsaufschub bzw eine Zahlungserleichterung auch für vorgeschriebene Verfahrenskosten möglich ist

Aus der Rechtslage ergibt sich eindeutig, dass § 54b Abs 3 VStG auf die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens nicht anwendbar ist


Schlagworte: Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, Zahlungserleichterung, Ratenzahlung, Vollstreckung von Geldstrafen
Gesetze:

 

§ 64 VStG, § 54b VStG

 

GZ Ra 2016/04/0114, 23.11.2016

 

VwGH: Gem § 54b Abs 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 13. Jänner 1984, 83/02/0527, 0528 zur alten Rechtslage nach § 53 VStG 1950 festgehalten, dass eine gesetzliche Grundlage dafür fehlt, hinsichtlich vorgeschriebener Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens eine Ratenzahlung zu bewilligen. Auch wenn die Formulierung der nunmehr geltenden Rechtslage (§ 54b Abs 3 VStG) der damals geltenden Rechtslage nicht wörtlich entspricht, weisen schon die Erläuterungen zu BGBl Nr 516/1987 (mit dem § 54b Abs 3 erster Satz VStG in der aktuell geltenden Fassung eingeführt worden ist) darauf hin, dass die Bestimmungen "über den Aufschub der Vollstreckung einer Geldstrafe und die Bewilligung der Entrichtung von Geldstrafen in Teilzahlungen (...) im wesentlichen der derzeitigen Regelung" folgen.

 

Maßgeblich ist aber va, dass § 54b VStG mit "Vollstreckung von Geldstrafen" überschrieben ist und dass der die "Kosten des Strafverfahrens" regelnde § 64 VStG in seinem Abs 5 (lediglich) die Abs 1 und 1a des § 54b VStG - nicht aber dessen Abs 3 - für sinngemäß anwendbar erklärt (wären Verfahrenskosten - wie der Revisionswerber meint - sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen iSd § 54b Abs 1 VStG, dann wäre die Regelung des § 64 Abs 5 VStG insoweit sinnentleert).