17.12.2017 Wirtschaftsrecht

VwGH: Betreten und Besichtigen durch Organe der Gewerbebehörde iSd § 338 GewO

Das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ist nicht Voraussetzung eines Einschreitens von Organen der Gewerbebehörde; die Kontrolle der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften ist durch § 338 GewO erfasst; dazu gehört es auch - bei entsprechenden Verdachtsmomenten - zu kontrollieren, ob ein Gewerbe durch die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt wird


Schlagworte: Gewerberecht, Betreten und Besichtigen durch Organe der Gewerbebehörde, Kontrolle
Gesetze:

 

§ 338 GewO

 

GZ Ro 2017/04/0019, 23.10.2017

 

VwGH: Gem § 338 Abs 2 GewO hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, den Organen der im Abs 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.

 

Nach der Rsp des VwGH rechtfertigt § 338 GewO ein Betreten von Betrieben usw nur insoweit, als dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist.

 

Durch diese Rsp ist bereits geklärt, dass das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten gewerblichen Betriebsanlage nicht Voraussetzung eines Einschreitens von Organen der Gewerbebehörde ist. § 338 GewO vermag alleine für die Kontrolle der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften keine Rechtsgrundlage abzugeben. Die Kontrolle der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften ist hingegen durch § 338 GewO erfasst (arg: "Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist" in § 338 Abs 1 und 2 GewO). Dazu gehört es auch - bei entsprechenden Verdachtsmomenten - zu kontrollieren, ob ein Gewerbe durch die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt wird.

 

Das vom VwG und der Revision angeführte Erkenntnis VwGH 28.3.1989, 88/04/0143, ist nicht mehr einschlägig, da es die Rechtslage nach § 338 Abs 2 GewO 1973 behandelte, welche sich an "Gewerbetreibende" als Normadressaten richtete, während § 338 Abs 2 GewO nunmehr den "Betriebsinhaber" erfasst.

 

Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung Verfahrensmängel in Zusammenhang mit dem vom Revisionswerber erstellten neuen Betriebskonzept aus 2014 - aus dem sich das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes ergebe - vorbringt, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach der oben angeführten Rechtslage die Frage, ob mit dem Betrieb des Revisionswerbers ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft oder eine der GewO unterliegende Tätigkeit vorliegt, gerade mit einer Kontrolle nach § 338 GewO geklärt werden sollte. Für die vorliegend allein entscheidende Frage der Übertretung des § 338 Abs 2 GewO ist diese Rechtsfrage jedoch nicht relevant.