09.06.2018 Verfahrensrecht

VwGH: Ausgangsbescheid, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das VwG inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern); auch in diesem Fall tritt die Entscheidung des VwG an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass letztere explizit behoben werden muss; der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung hingegen nicht


Schlagworte: Beschwerdevorentscheidung, Ausgangsbescheid, Vorlagenatrag, Prüfungsumfang, Zurückweisung
Gesetze:

 

§ 14 VwGVG, § 9 VwGVG, § 27 VwGVG, § 28 VwGVG, § 42 VwGG, Art 130 B-VG

 

GZ Ra 2017/09/0033, 25.04.2018

 

VwGH: Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, ausführlich mit dem Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Fall eines Vorlageantrags auseinandergesetzt. Für den vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang das Folgende hervorzuheben: Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das VwG inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern). Auch in diesem Fall tritt die Entscheidung des VwG an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass letztere explizit behoben werden muss. Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung hingegen nicht.

 

Anders als das BVwG in seinem Erkenntnis offenbar annimmt, wurde mit der die Beschwerde zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung der damit angefochtene ursprüngliche Bescheid nicht behoben. Die Beschwerdevorentscheidung trat in diesem Fall auch nicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheids. (Die Behörde ging in ihrer Beschwerdevorentscheidung vielmehr davon aus, dass gar kein Bescheid vorliege, weshalb es auch zur Zurückweisung der Beschwerde kam.) Auch mit der mit Spruchpunkt A I. des angefochtenen Erkenntnisses vorgenommenen Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung wurde der Bescheid vom 27. Oktober 2016 nicht behoben. Ausgehend von der Rechtsansicht des BVwG, dass der ursprüngliche Bescheid wirksam erlassen wurde, hätte es über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid zu entscheiden gehabt. Die Entscheidung des VwG wäre in diesem Fall an die Stelle der die Beschwerde zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung getreten, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung bedurft hätte.

 

Erst nach einer Behandlung der Beschwerde durch das VwG stellte sich allenfalls die Frage einer Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags und deren Behandlung im Verfahren durch das VwG. Fällt der Antrag im weiteren Verfahren weg, so ist ein darüber ergangener Bescheid mangels Zuständigkeit zu beheben.