24.06.2018 Verkehrsrecht

VwGH: Unvermögen, den Alkomaten ordnungsgemäß zu bedienen

IZm einer Übertretung des § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO kann ein Proband auf ein ihm unbekanntes Leiden naturgemäß nicht hinweisen; es kommt auch nicht darauf an, ob das Unvermögen, den Alkomaten ordnungsgemäß zu bedienen, für den die Amtshandlung durchführenden Beamten sofort klar erkennbar gewesen ist; entscheidend ist allein, dass für die Probandin nicht erkennbar war, aus welchen Gründen sie den Alkomaten nicht ordnungsgemäß beatmet hat bzw dass ihr ihr Leiden unbekannt gewesen ist


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Alkomatuntersuchung, fehlgeschlagenen, gesundheitliche Gründe
Gesetze:

 

§ 5 StVO, § 99 StVO

 

GZ Ra 2018/02/0114, 18.05.2018

 

Für zulässig erachtet die Revisionswerberin die Revision, weil sie nach den Feststellungen erst nach der fehlgeschlagenen Atemluftuntersuchung Kenntnis erlangt habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen einen Alkomattest gar nicht habe ausführen können. In diesem Falle sei nach der näher angeführten Judikatur des VwGH der Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b StVO nicht erfüllt.

 

VwGH: Derjenige, der gem § 5 Abs 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen. Dieser Hinweis des Probanden muss für die Organe der Straßenaufsicht klar erkennbar sein. Dies gilt dann nicht, wenn für den Probanden nicht erkennbar war, aus welchen Gründen er den Alkomaten nicht ordnungsgemäß beatmet hat bzw ihm sein Leiden unbekannt gewesen ist. Die aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen, stellt einen Mangel am Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b StVO dar.

 

Das VwG hat sich trotz entsprechenden Vorbringens und trotz Vorliegens entsprechender Beweismittel nicht weiter mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Revisionswerberin im angelasteten Tatzeitpunkt überhaupt in der Lage war, den Alkomaten zu bedienen, und dies verneinend, ob sie erst nach dem Tatzeitpunkt von ihrem Unvermögen, den Alkomaten zu bedienen, erfahren hat. Diesem Versäumnis liegt die Rechtsansicht des VwG zu Grunde, es sei im vorliegenden Fall auf die von der Revisionswerberin behauptete Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattestes gar nicht angekommen, weil die Revisionswerberin im Zuge des erfolglos durchgeführten Alkomattests nicht auf eine derartige Unmöglichkeit hingewiesen und sie im Übrigen auch gar nicht behauptet habe, sodass dies für Dritte - etwa für den die Amtshandlung durchführenden Beamten - sofort klar erkennbar gewesen sei; nach stRsp sei auch einem geschulten Organ der Straßenaufsicht eine einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen sei, zuzumuten.

 

Dabei übersieht das VwG, dass ein Proband auf ein ihm unbekanntes Leiden naturgemäß nicht hinweisen kann und es nach der oben zitierten Rsp auch nicht darauf ankommt, ob das Unvermögen, den Alkomaten ordnungsgemäß zu bedienen, für den die Amtshandlung durchführenden Beamten sofort klar erkennbar gewesen ist. Entscheidend ist allein, dass für die Probandin nicht erkennbar war, aus welchen Gründen sie den Alkomaten nicht ordnungsgemäß beatmet hat bzw dass ihr ihr Leiden unbekannt gewesen ist.

 

Das VwG wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem entsprechenden Vorbringen der Revisionswerberin auseinanderzusetzen und wird die dazu angebotenen Beweise (etwa Einvernahmen, Befunde und Gutachten) bzw. allenfalls erforderliche Beweise (Amtsgutachten) durchzuführen haben.