21.10.2018 Verkehrsrecht

VwGH: Akut auftretende Krankheitssymptome der Hauskatze – massive Geschwindigkeitsüberschreitung bei Fahrt zum Tierarzt

Dem geretteten Rechtsgut, nämlich der Gesundheit (allenfalls dem Leben) des Tieres fehlt die Höherwertigkeit gegenüber dem geopferten Rechtsgut, also der Verkehrssicherheit, der Gesundheit (allenfalls dem Leben) des Revisionswerbers selbst sowie der anderen Verkehrsteilnehmer


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, massive Geschwindigkeitsüberschreitung, akut auftretende Krankheitssymptome der Hauskatze, Fahrt zum Tierarzt, Notstandsituation
Gesetze:

 

§ 52 StVO, § 20 StVO, § 6 VStG

 

 

GZ Ra 2018/02/0247, 07.09.2018

 

In der Revision wird vorgebracht, das VwG sei von der höchstgerichtlichen Rsp zum Notstand abgewichen, weil die enormen Leidenszustände der Katze nicht auf eine andere Art und Weise hätten abgemildert werden können als sie so rasch wie möglich zum Tierarzt zu bringen. Ein anderes Verhalten sei von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen "im konkreten geradezu dramatischen und herzzerreißenden Anwendungsfall" nicht zu erwarten gewesen. Ex ante betrachtet habe er zur Abwehr der Notstandsituation das denkbar schonendste Verhalten gesetzt, weil "eine ethische Alternative (Töten der Katze? Nichtbehandlung?) wäre unseres Kulturkreises nicht würdig und ist daher rechtlich undenkbar."

 

VwGH: Dass das VwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - sich nicht an der bisher zu § 6 VStG ergangenen Rsp orientiert hätte, zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf; dies ist nach Lage des Falles auch nicht ersichtlich. Der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung OGH 24.9.1992, 15 Os 106/92, SSt 61/110, liegt mit einer Nötigung zur Mitwirkung an einem Raub ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde und der dort geforderten Zugrundelegung der Modellfigur eines rechtstreuen Menschen entsprach das VwG ohnedies indem es darauf abstellte, welches Verhalten in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen zu erwarten ist, nämlich das Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten.