24.01.2003 Gesetzgebung

Ministerialentwurf, mit dem unter anderem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Kartellgesetz 1988 geändert werden


Von diesem Entwurf des Finanzministeriums sollen zunächst nur die wichtigsten vorgesehenen Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) dargestellt werden:

Durch die Änderungen des VAG sollen die EU Richtlinien 2002/12 EG und 2002/13 EG umgesetzt werden.

§ 4 Abs.6 Zif.1 soll neu gefasst werden: demnach soll die Konzession auch zu versagen sein, wenn die Vorstandsmitglieder nicht über die nötige persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Ein Ausschließungsgrund gem. § 13 GewO 1994 schließt jedenfalls auch die persönliche Zuverlässigkeit aus. Dies ist auch anzunehmen, wenn über das Vermögen des Vorstandsmitglieds oder einer juristischen Person, an welcher ihr wesentlicher Entscheidungseinfluss zukam, der Konkurs eröffnet wurde Die fachliche Eignung setzt theoretische und praktische Erfahrung im Versicherungswesen sowie Leitungserfahrung voraus (diese ist jedenfalls bei 3jähriger leitender Tätigkeit in einem Versicherungsunternehmen anzunehmen)

Die Bestimmungen der §§ 10 Abs.4 (2.Satz), 10a Abs.2 (2.Satz), 13b Abs.1 und 3 sowie 16 Abs.2 (2.Satz) sollen fortan nicht mehr gelten, wenn die Finanzmarktaufsicht (FMA) die Vorlage eines Solvabilitätsplans gem. § 104 Abs.1 2. Satz verlangt hat und die Gründe hierfür noch nicht weggefallen sind.

Dem § 17c) sollen die neuen Absätze 3 und 4 angefügt werden: Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen - werden versicherungstechnische Risken nur im geringen Ausmaß übertragen, so gelten diese Verträge bei der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge.

§ 18 soll neue Ziffern 7 und 8 bekommen: Für Ablebensfälle wird geregelt, dass die FMA Höchstgrenzen für übliche Beerdigungskosten festlegen kann und die Gebietskrankenkassen Todfallsanzeigen an die Betreiber von Lebensversicherungen im ADV Verfahren gegen Kostenersatz weiterleiten müssen.

§ 21: Dem Deckungsstock dürfen die gem. §§ 77f geeigneten Vermögenswerte gewidmet werden.

§ 22 Abs.4 (neu): wenn die Treuhänder oder ihre Stellvertreter ihre Funktion zurücklegen, so erlischt diese frühestens mit dem der Anzeige bei der FMA folgenden Monatsende. Das Erlöschen ist von der FMA bescheidmäßig festzustellen.

§ 63 soll geändert und die Anwendungsbestimmungen für kleine Versicherungen modifiziert werden.

§ 73 b) soll einen neuen Abs. 1a) bekommen, wonach von der FMA der Abzug der Rückversicherungsabgabe angeordnet werden kann, wenn zu erwarten steht, dass eine Änderung in den Rückversicherungsbeziehungen zu einem erhöhten Eigenmittelbedarf führt. (Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für latente Gewinnbeteiligungen - siehe dort)

Ferner bekommt er einen neuen Absatz 6, demzufolge die FMA über Antrag einer Aktiengesellschaft die Zurechnung der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu den Eigenmitteln zu genehmigen hat.

§§ 73 c) und d) erhalten neue Bestimmungen über die Behandlung von Partizipations- und Ergänzungskapital

Gem. § 118 Abs.4 sollen nunmehr Informationen aus anderen Mitgliedsstaaten nur mit Zustimmung der dortigen Behörden und zu dem angegebenen Zweck weitergegeben werden.

Zu beachten ist, dass der Entwurf verschiedene Zeitpunkte für das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen vorsieht (teils mit 1. Juli 2003, teils mit 1. Jänner 2004)

Gemäß § 129 h haben spätestens mit 31.12.2006 alle Versicherungsunternehmen die sich aus dem VAG samt VOn ergebenden Eigenmittelbestimmungen zu erfüllen.

Auch für diesen Entwurf ist der 28. Februar als Ende der Begutachtungsfrist vorgesehen.