03.04.2012 Gerichtsbarkeit

OLG Linz: Mehr als zwei Fußnoten bei Statt-Preisen irreführend

Die Darstellung von Statt-Preisen ist irreführend, wenn dabei insgesamt mehr als zwei verschiedene Fußnotensymbole verwendet werden (*, **, + oder ähnliche). Bei Statt-Preis Werbung muss außerdem angegeben werden, ob es sich beim Statt-Preis um den bisherigen Verkaufspreis oder um den Listenpreis handelt


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