30.12.2010 Strafrecht

OGH: Inhalt eines Beweisantrags nach § 55 Abs 1 StPO

Einem Beweisantrag muss neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuldfrage und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist


Schlagworte: Beweisantrag, Inhalt
Gesetze:

§ 55 StPO

GZ 13 Os 51/10i, 19.08.2010

OGH: Nach stRsp des OGH hat jeder Beweisantrag neben dem Beweismittel das Beweisthema zu enthalten und anzugeben, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis (= Beweisthema) erwarten lasse, schließlich, inwieweit dieses für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage (im Fall analoger Anwendung der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO im Rahmen einer Sanktionsrüge: für die Sanktionsfrage [Z 11 erster Fall]) von Bedeutung ist.

Mit den solcherart formalisierten Antragserfordernissen verfolgen Gesetz und Rsp des OGH das Ziel, Vertreter von Beteiligten des Hauptverfahrens nicht im Unklaren darüber zu lassen, was zu tun ist, wenn sie mit ihren Anliegen durchdringen wollen. Absicht der Rsp ist es, klare Strukturen für sinnvolle Mitarbeit am Verfahrensergebnis aufzuzeigen, statt sich dezisionistisch auf die ex post-Beurteilung eines inhaltlich unbestimmten "Ermessensspielraums" des Erstgerichts zurückzuziehen. Es geht nicht darum, "den Bf durch Ablehnung seiner Nichtigkeitsbeschwerde dafür zu bestrafen, dass er in seinem Beweisantrag die nun bestehenden Bedenken nicht vorweg ausgeräumt hat", sondern darum, ihn davor zu bewahren, sich erst wenn es zu spät ist darüber klar zu werden, was er mit seinem Antrag bezwecken wollte, also um Inhalte. Soweit diese für das vom Antragsteller befasste Gericht offensichtlich, dem Antragsvorbringen mithin auch ohne explizite Darlegung zwanglos zu entnehmen waren, kann auf die Einhaltung der - dann sinnentleerten - formalen Anforderungen bei Erledigung einer Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet werden.