20.06.2012 Verfahrensrecht

VwGH: "Ersatzlose" Behebung nach § 66 Abs 2 AVG?

Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz iSd § 66 Abs 2 AVG kann nicht "ersatzlos" erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheides


Schlagworte: Berufungsbehörde, kassatorische Entscheidung, ersatzlose Behebung, Zurückverweisung
Gesetze:

§ 66 Abs 2 AVG

GZ 2010/07/0042, 26.01.2012

 

Der angefochtene Bescheid nimmt eine "ersatzlose" Behebung nach § 66 Abs 2 AVG vor.

 

VwGH: Nach § 66 Abs 2 AVG kann die Berufungsbehörde dann, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Eine solche Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz kann aber nicht "ersatzlos" erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheides. Nun geht aber aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, dass die belangte Behörde zum einen den Bescheid beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die Unterbehörde weitergeben wollte. Ungeachtet der Verwendung des Wortes "ersatzlos", ist diese Vorgangsweise der belangten Behörde als Zurückverweisung nach § 66 Abs 2 AVG anzusehen.