11.08.2006 Verfahrensrecht

EuGH: Die ausschließliche Zuständigkeitsregel, die Art 16 Nr 4 des Brüsseler Übereinkommen aufstellt, betrifft alle Arten von Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Patents, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Zuständigkeit, Patent
Gesetze:

Art 16 Nr 4 des Brüsseler Übereinkommen

Mit Urteil vom 13.07.2006 zur GZ C-4/03 hat sich der EuGH mit der ausschließlichen Zuständigkeit befasst:

Die Unternehmen GAT und LuK, beide mit Sitz in Deutschland, sind Konkurrenten auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik. GAT reichte bei einem ebenfalls in Deutschland ansässigen Automobilhersteller ein Angebot für einen Auftrag für die Lieferung eines mechanischen Torsionsdämpfers ein. LuK machte geltend, dass der von GAT vorgeschlagene Dämpfer zwei ihr gehörende französische Patente verletze. GAT erhob beim Landgericht Düsseldorf eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung.

Dazu der EuGH: Anhand des Wortlauts von Art 16 Nr 4 lässt sich nicht feststellen, ob die in ihm vorgesehene Zuständigkeitsregel nur für Verfahren gilt, in denen die Frage der Gültigkeit eines Patents klageweise aufgeworfen wird, oder ob sie auch für Verfahren gilt, in denen diese Frage einredeweise geltend gemacht wird. Hinsichtlich des verfolgten Zweckes ist darauf hinzuweisen, dass die in Art 16 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeitsregeln die betreffenden Rechtsstreitigkeiten jenen Gerichten vorbehalten sollen, zu denen sie eine sachliche und rechtliche Nähe aufweisen. Art 16 Nr 4 ist daher in dem Sinne auszulegen, dass die ausschließliche Zuständigkeitsregel, die er aufstellt, alle Arten von Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Patents betrifft, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird.