01.07.2013 Zivilrecht

OGH: Fälligkeit der Leistung

Wenn keine Leistungsfrist vereinbart wurde, ist „ohne unnötigen Aufschub“ zu leisten; die Leistungsfrist „nach der Natur der Sache“ darf nicht mit einer „angemessenen Leistungsfrist“ gleichgesetzt werden


Schlagworte: Fälligkeit, Leistungsfrist, Verzug
Gesetze:

§ 904 ABGB

GZ 7 Ob 15/13a, 27.03.2013

 

OGH: Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Leistung bewirken und der Gläubiger sie annehmen soll; sie richtet sich primär nach (ausdrücklicher oder konkludenter) Vereinbarung, subsidiär nach der Natur der Leistung. Bei Versagen dieser Bestimmungsgründe ist „ohne unnötigen Aufschub“ zu leisten. Die Fälligkeit tritt dann auf Grund einer Mahnung des Gläubigers ein.

 

Eine Gleichsetzung der Leistungsfrist nach der „Natur der Sache“ mit der vom Sachverständigen ermittelten „angemessenen Leistungsfrist kommt nicht in Betracht.