OGH: Zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, der im Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, das die Bestätigung des Zwangsausgleichs betrifft, ergeht
Dem Masseverwalter kommt im Unterschied zum Gemeinschuldner im Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, das die Bestätigung des Zwangsausgleichs betrifft, kein Rechtsmittel zu
§ 152a KO, § 155 KO
GZ 8 Ob 10/08s, 28.02.2008
Der Masseverwalter und der Gemeinschuldner erheben gegen die Zwischenentscheidung des Rekursgerichts, mit welchem im Ergebnis die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses der Gläubiger gegen den Beschluss, mit dem der Zwangsausgleich bestätigt wurde, Rekurs.
OGH: Der Masseverwalter kann gegen die Bestätigung des Ausgleichs gemäß § 155 Abs 1 Z 3 KO nur bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs 1 Z 1 und 2 KO genannten Voraussetzungen Rekurs erheben. Dem Masseverwalter kommt somit keine Rekurslegitimation gegen die Bestätigung des Zwangsausgleichs durch das Erstgericht zu.
Diese für die Hauptsachenentscheidung geltende Regelung des § 155 KO ist aus Wertungsgründen auch im Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, das die Bestätigung des Zwangsausgleichs betrifft, anzuwenden. Berücksichtigt man, dass der Gesetzgeber den Masseverwalter nicht unter jenen Personen anführt, die gegen die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs rekurslegitimiert sind, wäre es widersinnig, dem Masseverwalter bei Zwischenentscheidungen über die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit eines Rekurses gegen die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs Rechtsmittellegitimation zuzuerkennen. Mit eben dieser Begründung wurde dem Masseverwalter auch die Rekurslegitimation gegen den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens über einen Zwangsausgleichsantrag abgesprochen. Der vom Masseverwalter erhobene Revisionsrekurs ist somit unzulässig.
Anders ist jedoch die Zulässigkeit des Revisionsrekurses des Gemeinschuldners zu beurteilen: Der Gemeinschuldner kann gemäß § 155 Abs 2 Z 1 KO nur gegen die Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs Rekurs erheben, nicht aber gegen die Bestätigung des Ausgleichs.