11.12.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zum Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch des Mitversicherten

Solange sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers noch nicht in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat, kann dieser nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden


Schlagworte: Feststellungsklage, Leistungsklage, Haftpflichtversicherung, Befreiungsanspruch
Gesetze:

§ 228 ZPO, § 154 Abs 1 VersVG

GZ 7 Ob 84/08s, 11.09.2008

Der bei seinen Eltern mitversicherte Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die beklagte Haftpflichtversicherung für den eingetretenen Schaden zu haften habe. Diese wandte fehlendes Feststellungsinteresse ein, weil die Höhe des Schadens bereits ziffernmäßig bestimmt sei und es könne auch nicht Zahlung an den nicht aktiv legitimierten Geschädigten verlangt werden.

OGH: Ein Feststellungsinteresse ist bereits dann anzunehmen, wenn durch einen Dritten ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht wird und der Versicherer die Deckung ablehnt. Eine Leistungsklage ist auch für den Fall ausgeschlossen, dass der Schaden bereits ziffernmäßig feststeht, weil dem Versicherungsnehmer vorerst ein Befreiungsanspruch gegen den Versicherer zusteht, dh ein Anspruch auf Befreiung von begründeten Haftpflichtansprüchen. Dabei kann der Versicherungsnehmer nur Zahlung an den geschädigten Dritten begehren, sofern er nicht bereits selbst diese Ansprüche befriedigt hat.