OGH: Zum Widerruf einer Privatstiftung iZm Konkurs
Der Masseverwalter eines Stifters kann den Widerrufsvorbehalt jedenfalls dann ausüben, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zufallen soll oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gem § 36 Abs 4 PSG ist
§ 34 PSG, § 35 PSG, § 36 PSG, § 37 PSG
GZ 6 Ob 235/08i, 15.01.2009
OGH: Der Widerruf der Privatstiftung gem § 34 PSG durch den Stifter führt gem § 35 Abs 1 und 2 PSG zu ihrer Auflösung, gem § 36 PSG zu ihrer Abwicklung und gem § 37 PSG letztlich zu ihrer Löschung. Ein verbleibendes Stiftungsvermögen fällt nach § 36 Abs 3 PSG an den in der Stiftungserklärung dafür Vorgesehenen, an den Letztbegünstigten oder nach § 36 Abs 4 PSG an den Stifter als Letztbegünstigten, soferne in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist. Die stRsp des OGH sieht dieses dem Stifter vorbehaltene Widerrufsrecht nicht als höchstpersönliches Recht, sondern als eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der Widerrufsvorbehalt einen Vermögenswert darstellt.
Die Ausübung des Widerrufsrechts hat im Fall des Konkurses jedenfalls dann unmittelbare Auswirkungen auf dessen Sollmasse, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zufallen soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gem § 36 Abs 4 PSG ist. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben.