30.03.2015 Zivilrecht

OGH: actio negatoria / actio confessoria iZm Fruchtgenussrecht

Wird die Feststellung einer Dienstbarkeit gegenüber einem Dritten, also etwa einem anderen Dienstbarkeitsberechtigten begehrt, dann muss das rechtliche Interesse nach § 228 ZPO behauptet und nachgewiesen werden; in diesem Fall liegt kein konfessorisches Feststellungsbegehren nach § 523 erster Fall ABGB vor


Schlagworte: Dienstbarkeit, Fruchtgenussrecht, actio negatoria, actio confessoria, Dritter, rechtliches Interesse
Gesetze:

 

§§ 472 ff ABGB, § 523 ABGB, § 228 ZPO

 

GZ 2 Ob 1/14g, 18.12.2014

 

OGH: Während der Dauer des Fruchtgenussrechts stehen dem Fruchtnießer als Rechtsbesitzer alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu, sodass der Eigentümer von der Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen ist. Gegen jeden Störer steht dem Fruchtnießer die Klage nach § 523 zweiter Fall ABGB (actio negatoria) auf Unterlassung von Eingriffen zu. Nur der Fruchtnießer, nicht auch der Eigentümer ist zur Abwehr von das Fruchtgenussrecht beeinträchtigenden Angriffen während der Dauer des Fruchtgenusses berechtigt. Dem Eigentümer bleiben hingegen alle Befugnisse, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht beeinträchtigt, so etwa die Veräußerung oder weitere Belastung der Sache oder die Klage auf Feststellung einer Dienstbarkeit.

 

Das Klagebegehren der Klage nach § 523 erster Fall ABGB (Servitutenklage; actio confessoria) kann auf Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit gerichtet sein, ohne dass die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen (§ 228 ZPO) vorliegen müssen. Damit kann ein Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verknüpft werden. Als Feststellungsklage und als Klage auf Einverleibung kann die konfessorische Klage nach hRsp nur gegen den Eigentümer des angeblich dienstbaren Grundstücks, nicht aber auch gegen Dritte, demnach auch nicht gegen andere Dienstbarkeitsberechtigte, gerichtet werden. Sind mehrere Miteigentümer des herrschenden oder dienenden Guts vorhanden, muss die Feststellungsklage von allen Miteigentümern erhoben werden und/oder gegen alle Miteigentümer gerichtet sein; diese bilden jeweils eine notwendige Streitgenossenschaft und somit auch eine einheitliche Streitpartei.

 

Wird die Feststellung einer Dienstbarkeit gegenüber einem Dritten, also etwa einem anderen Dienstbarkeitsberechtigten begehrt, dann muss das rechtliche Interesse nach § 228 ZPO behauptet und nachgewiesen werden. In diesem Fall liegt kein konfessorisches Feststellungsbegehren nach § 523 erster Fall ABGB vor.

 

Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger mit der - von der beklagten Partei bestrittenen - Behauptung, eine Grunddienstbarkeit ersessen zu haben, die Feststellung und die Einverleibung der Dienstbarkeit. Von der beklagten Partei wurde zu Recht nie in Frage gestellt, dass es sich dabei um ein konfessorisches Feststellungsbegehren handelt. Dieses kann, wie ausgeführt, nur gegen den Eigentümer des angeblich dienenden Guts gerichtet werden, was vorliegend auch geschehen ist. Das mit dem Feststellungsbegehren verbundene Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung der Dienstbarkeit zielt auf eine dingliche Verfügung über die Sache, die auch nach Begründung eines Fruchtgenussrechts allein dem Eigentümer vorbehalten bleibt.

 

Der Fruchtnießer ist dagegen (nur) Dritter, gegen den ein Feststellungsbegehren nur bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses iSd § 228 ZPO begehrt werden kann. Dieses kann, muss aber nicht zu bejahen sein. Abzustellen ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalls.