OGH: Ist § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN auf das Heimfallsrecht des österreichischen Staats analog anzuwenden?
Nur gesetzliche oder testamentarische Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Legatare zählen zu dem geschützten Personenkreis iSd § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN
§ 106 Abs 1 Z 2 lit c JN, § 760 ABGB
GZ 1 Ob 124/10g, 10.08.2010
OGH: Der Gesetzgeber hat sich zu einer Lösung entschlossen, nur in besonderen Ausnahmefällen die inländische Gerichtsbarkeit zur Abhandlung eines beweglichen Nachlasses ausländischer Staatsangehöriger zuzulassen. Nach dem Gesetzestext sollen auch nur diejenigen vor der Unmöglichkeit einer Rechtsdurchsetzung im Ausland geschützt werden, die ihre Rechte aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung ableiten. Damit zählen eindeutig gesetzliche oder testamentarische Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Legatare zu dem geschützten Personenkreis. Wäre es tatsächlich Intention des Gesetzgebers gewesen, derartige Konstellationen (konkurrierende, also je nach Abhandlungsstaat einander ausschließende Heimfallsrechte zweier Staaten) im Hinblick auf § 29 IPRG zu vermeiden, wäre eine entsprechende Sonderregelung zu Gunsten des österreichischen Fiskus zu erwarten gewesen.