12.10.2016 Verfahrensrecht

VwGH: Säumnisbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG und wirksamer Rechtsbehelf iSd Art 13 EMRK bzw Art 47 GRC

Mit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) stand dem Revisionswerber der Zugang zu einem Gericht iSd Art 47 GRC offen, das über seinen Antrag auf internationalen Schutz mit voller Kognitionsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheiden konnte; gegen dessen Erkenntnis kann sowohl der VfGH mit der Behauptung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sohin auch eines Rechts nach der EMRK, als auch der VwGH bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem Art 133 Abs 4 B-VG angerufen werden, wozu auch Fragen der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts gehören; der Revisionswerber verfügt daher auch über einen Rechtsweg, der die Wahrung der ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte gewährleistet und auf dem er eine Gerichtsentscheidung erwirken kann, mit der die allfällige Unvereinbarkeit einer fraglichen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird; ein solcherart gewährter Rechtsschutz steht mit Art 13 EMRK und Art 47 GRC nicht im Widerspruch


Schlagworte: Säumnisbeschwerde, wirksamer Rechtsbehelf
Gesetze:

 

Art 130 B-VG, Art 13 EMRK, Art 47 GRC

 

GZ Ra 2016/18/0123, 04.08.2016

 

VwGH: Wenn der Revisionswerber in der Zulassungsbegründung vermeint, der VwGH dürfe eine Revision gegen eine im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangene Entscheidung des BVwG nicht zurückweisen, weil dem Revisionswerber damit ein wirksamer Rechtsbehelf (iSd Art 13 EMRK bzw Art 47 GRC) gegen die Entscheidung des BVwG genommen werde, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

 

Mit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) stand dem Revisionswerber der Zugang zu einem Gericht iSd Art 47 GRC offen, das über seinen Antrag auf internationalen Schutz mit voller Kognitionsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheiden konnte. Gegen dessen Erkenntnis kann sowohl der VfGH mit der Behauptung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sohin auch eines Rechts nach der EMRK, als auch der VwGH bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem Art 133 Abs 4 B-VG angerufen werden, wozu auch Fragen der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts gehören. Der Revisionswerber verfügt daher auch über einen Rechtsweg, der die Wahrung der ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte gewährleistet und auf dem er eine Gerichtsentscheidung erwirken kann, mit der die allfällige Unvereinbarkeit einer fraglichen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird. Ein solcherart gewährter Rechtsschutz steht mit Art 13 EMRK und Art 47 GRC nicht im Widerspruch.

 

Der Umstand, dass das BVwG im vorliegenden Fall im Säumnisbeschwerdeverfahren angerufen worden ist und in diesem Verfahren entschieden hat, hindert die Zurückweisung einer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis somit nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - von der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.