07.04.2011 Verfahrensrecht

OGH: Revisionsrekurs bei Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte nach § 350 EO

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bei den in § 350 EO geregelten Eintragungen und Löschungen ist nicht nach § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO, sondern nach § 126 GBG zu beurteilen; bei Fehlen des erforderlichen Bewertungsausspruchs ist eine Rückstellung an das Rekursgericht zur Nachholung des Bewertungsausspruchs dann entbehrlich, wenn der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand eindeutig 30.000 EUR übersteigt


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte, Revisionsrekurs, (fehlender) Bewertungsausspruch
Gesetze:

§ 350 EO, § 126 GBG, § 59 AußStrG

GZ 3 Ob 245/10s, 19.01.2011

OGH: Nach der Rsp ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bei den in § 350 EO geregelten Eintragungen und Löschungen nicht nach § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO, sondern nach § 126 GBG zu beurteilen, weil Eintragungen und Löschungen im Grundbuch auch in einem Grundbuchsverfahren beantragt und bewilligt werden könnten und kein Unterschied in der Anfechtbarkeit derartiger Entscheidungen - je nach deren Erlassung entweder im Grundbuchs- oder im Exekutionsverfahren - bestehen soll. Ist aber die Anfechtbarkeit nach § 126 GBG zu beurteilen, gilt das infolge des dort enthaltenen Verweises auf die §§ 59, 62, 63 und 66 AußStrG auch dafür, dass es bei dem hier vorliegenden vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand eines Bewertungsausspruchs bedarf, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 2 AußStrG). Obwohl grundsätzlich bei Fehlen des erforderlichen Bewertungsausspruchs dieser vom Rekursgericht nachzutragen wäre, ist eine Rückstellung an das Rekursgericht zur Nachholung des Bewertungsausspruchs dann entbehrlich, wenn der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand eindeutig 30.000 EUR übersteigt.

Nach dem vom Verweis des § 59 Abs 3 AußStrG erfassten § 60 Abs 2 JN richtet sich der Wert der Liegenschaft, wenn diese selbst streitverfangen ist, ausschließlich nach dem für die Gebührenbemessung maßgeblichen Wert, der nunmehr nach § 6 GrEStG im dreifachen Einheitswert besteht.