29.01.2005 Wirtschaftsrecht
OGH: Verwechselbare Ähnlichkeit bei den Bezeichnungen "Exacom" und "exacon.at"
Im vorliegenden Fall (Beschluss vom 9.11.2004; GZ 4 Ob 221/04k) hat sich der 4.Senat mit Fragen der Verwechslungsgefahr befasst:
Eine verwechselbare Ähnlichkeit des älteren Unternehmenskennzeichen "EXACOM" mit der jüngeren Internetdomain "exacon.at" ist gegeben, weil diese Wortzeichen in Wortklang-Bild oder -Sinn einander so nahe kommen, dass Verwechslungen im Verkehr entstehen können, wobei es auf den Gesamteindruck ankommt, so der OGH. Zu prüfen ist, welcher Einfluss den einzelnen Markenbestandteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens zukommt, den ein Durchschnittsverbraucher, der die Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt, von diesem Zeichen erhält.