25.02.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Der Kennzeichenschutz ist grundsätzlich an die tatsächliche Benutzung der Marke gebunden


Schlagworte: Markenschutzrecht, international, tatsächliche Benutzung
Gesetze:

MSchG, § 25 Abs 1 dMarkenG

In seinem Beschluss vom 19.12.2005 zur GZ 4 Ob 204/05m hatte sich der OGH mit dem internationalen Markenschutz auseinanderzusetzen:

Die Klägerin begehrte als Inhaberin der deutschen Wortmarke "Juwel", die sowohl national als auch international registriert ist, den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach die Beklagte als Inhaberin der österreichischen Wortmarke "Küchenjuwel" deren Verwendung zu unterlassen habe. Beide Wortmarken dienen der Kennzeichnung von Fleischwaren. Die Beklagte wandte ein, dass keine Verwechslungsgefahr vorliegen würde und die Klägerin ihre Marke auch nicht verwende.

Der OGH führte dazu aus: Die internationale Registrierung einer Marke verleiht dem Inhaber in jedem Vertragsstaat jenen Schutz, den er auch im Falle einer nationalen Registrierung genießen würde. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Marke auch national registriert ist und für die Dauer von 5 Jahren ab der Eintragung weiter besteht. Entfällt innerhalb dieser Zeit der nationale Schutz, besteht auch kein internationaler Markenschutz, da erst nach Ablauf von fünf Jahren die internationale Marke von der ursprünglichen Marke unabhängig zu beurteilen ist. Wesentlich für das Markenrecht ist jedoch die tatsächliche Benutzung der Marke - eine entsprechende Regelung enthält auch das deutsche Markenrecht.