09.11.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Der Liquidator ist weder verpflichtet noch berechtigt, namens der Gesellschafter zu handeln bzw sich darum zu bemühen, Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern - auch über das weitere Schicksal der Gesellschaftsbeteiligungen bzw des Gesellschaftsvermögens - zustandezubringen


Schlagworte: Handelsrecht, Liquidation
Gesetze:

§ 149 HGB

In seinem Erkenntnis vom 11.08.2006 zur GZ 9 Ob 77/06y hat sich der OGH mit der Liquidation befasst:

OGH: Der Liquidator ist weder verpflichtet noch berechtigt, namens der Gesellschafter zu handeln bzw sich darum zu bemühen, Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern - auch über das weitere Schicksal der Gesellschaftsbeteiligungen bzw des Gesellschaftsvermögens - zustandezubringen. Will sich ein Gesellschafter im Wege der Liquidation in dem Besitz des Gesellschaftsvermögens setzen, so kann er dies wie jeder Dritte tun und dem Vertreter der Gesellschaft ein Kaufanbot stellen.

Dass der Liquidator insofern indirekt auf die Interessen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen hat, als er unter anderem gehalten ist, bei der Verwertung des Vermögens von steuerlich ungünstigen Rechtsgeschäften Abstand zu nehmen, ist zwar richtig, als bloßer Vertreter der Gesellschaft hat er sich aber nicht darum zu kümmern, ob Rechtsgeschäfte zwischen den Gesellschaftern, die sich ja für die Liquidation entschieden haben, für alle oder einzelne von ihnen günstiger wären.