21.03.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Ablieferung bedeutet, dass der Lagerhalter den Besitz und die Gewahrsame an dem Gut im Einverständnis mit dem Einlagerer wieder aufgibt


Schlagworte: Unternehmensrecht, Lagergeschäft, Verjährung, Ablieferung
Gesetze:

§§ 416 ff UGB

In seinem Erkenntnis vom 18.01.2007 zur GZ 2 Ob 287/06d hat sich der OGH mit dem Beginn der Verjährungsfrist bei Lagergeschäften befasst:

OGH: Im Fall des Teilverlustes ist für den Beginn der Verjährung der Tag der Ablieferung (§ 423 UGB iVm § 414 Abs 2 UGB) maßgeblich. Ablieferung bedeutet, dass der Lagerhalter den Besitz und die Gewahrsame an dem Gut im Einverständnis mit dem Einlagerer wieder aufgibt.