OGH: Zur Behauptungs- und Beweislast in Ansehung der Erschöpfung des Markenrechtes
Der Beklagte hat zu behaupten und zu beweisen, dass die von der Erschöpfung des Markenrechtes betroffenen Waren vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung in den EWR auf den Markt gebracht wurden; er kann statt dessen auch behaupten und beweisen, dass eine Abschottung des Marktes droht, was in Ansehung des Inverkehrbringens der Waren in den EWR zur Behauptungs- und Beweislast des Klägers führt
Art 7 MarkenRL, § 10b MSchG
GZ 17 Ob 16/09s, 22.09.2009
OGH: Die Marke gewährt einem Inhaber nach § 10b Abs 1 MSchG (Art 7 Abs 1 MarkenRL) nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, sie für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind.
Bei der Erschöpfung des Markenrechtes handelt es sich allerdings um einen rechtsvernichtenden Einwand, für den - in Abkehr von der Entscheidung vom 15.02.2000, 4 Ob 29/00v - nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig ist. Das muss grundsätzlich für alle (alternativen) Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung gelten, weil es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, das Inverkehrbringen durch den Markeninhaber selbst anders zu behandeln als eine von ihm dazu erteilte Zustimmung.
Besteht indes die Gefahr einer Abschottung der Märkte innerhalb des EWR, so ist zunächst auch dafür der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig. Dies führt allerdings dazu, dass dann der Kläger für das (Nicht-)Inverkehrbringen der Waren im EWR behauptungs- und beweispflichtig ist; Anderes kann gelten, wenn sich schon aus dem Vorbringen des Klägers die Gefahr einer Marktabschottung ergibt.