28.10.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage der Verweisbarkeit eines gelernten Facharbeiters auf Teiltätigkeiten seines Berufs

Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, darf auch auf Teiltätigkeiten seiner Berufsgruppe verwiesen werden, durch die er den bereits erworbenen Berufsschutz nicht verliert; die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag einen vorher bestehenden Berufschutz nicht aufrecht zu erhalten


Schlagworte: Invaliditätspension, Berufsschutz, Verweisbarkeit, Facharbeiter, Teiltätigkeit, qualifizierte Tätigkeit
Gesetze:

§ 255 ASVG

GZ 10 ObS 95/10h, 14.09.2010

OGH: Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, darf nach stRsp des OGH auch auf Teiltätigkeiten seiner Berufsgruppe verwiesen werden, durch die er den bereits erworbenen Berufsschutz nicht verliert. Der Berufschutz geht nicht verloren, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufs ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren. Der in einem erlernten oder angelernten Beruf erworbene Berufschutz bleibt aber, wenn später überwiegend nur Teiltätigkeiten ausgeübt werden, nur dann erhalten, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufs anzusehen ist. Entscheidend ist somit, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss. Die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag dem gegenüber einen vorher bestehenden Berufschutz nicht aufrecht zu erhalten. Die Frage, ob die Tätigkeiten, die der Versicherte noch im erlernten Beruf verrichtet hat, als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Für die Prüfung dieser Frage ist daher die genaue Feststellung der konkret ausgeübten Tätigkeiten erforderlich.