11.08.2010 Verfahrensrecht

VwGH: § 66 Abs 4 AVG und ersatzlose Behebung?

Eine Behebung ohne Zurückverweisung - also ersatzlose Behebung - kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine Verpflichtung ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt wird, also eine Entscheidung von Rechts wegen gar nicht hätte getroffen werden sollen; die Aufhebung stellt sich in diesem Fall selbst als eine negative Sachentscheidung gem § 66 Abs 4 AVG dar


Schlagworte: Berufungsbehörde, ersatzlose Behebung
Gesetze:

§ 66 Abs 4 AVG

GZ 2008/07/0131, 17.06.2010

VwGH: Gem § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Ausnahmen hievon bilden lediglich der Fall der Zurückweisung der Berufung und der Fall qualifizierter Mangelhaftigkeit des relevanten Sachverhaltes, in dem eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Unterbehörde erfolgen kann (§ 66 Abs 2 AVG). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde als Berufungsbehörde die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides vom 25. Februar 2008 auf § 66 Abs 4 AVG gestützt, ohne eine Zurückverweisung zu verfügen.

Eine solche Behebung ohne Zurückverweisung - also ersatzlose Behebung - kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine Verpflichtung ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt wird, also eine Entscheidung von Rechts wegen gar nicht hätte getroffen werden sollen; die Aufhebung stellt sich in diesem Fall selbst als eine negative Sachentscheidung gem § 66 Abs 4 AVG dar.

Die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf § 66 Abs 4 AVG führt - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - dazu, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf.