26.05.2011 Verfahrensrecht

OGH: Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG – EuGVVO bzw Brüssel IIa-VO anwendbar?

Das Aufteilungsverfahren betrifft den ehelichen Güterstand, sodass die Anwendbarkeit der EuGVVO gem Art 1 Abs 2 lit a leg cit ausgeschlossen ist; auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kommt die Brüssel IIa-VO nicht zur Anwendung


Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, Familienrecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Gesetze:

Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO, Art 1 Abs 1 lit a Brüssel IIa-VO

GZ 1 Ob 44/11v, 28.04.2011

 

OGH: Gegenstand des Aufteilungsverfahrens nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse (vgl § 81 Abs 1 erster Satz EheG). Das Aufteilungsverfahren betrifft den ehelichen Güterstand, sodass die Anwendbarkeit der EuGVVO ausgeschlossen ist. Unter den Ausnahmetatbestand des Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO („eheliche Güterstände“) fallen alle vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben.

 

Gem Art 1 Abs 1 lit a Brüssel IIa-VO (auch EuEheKindVO, EuFamVO) gilt diese Verordnung, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands und die Ungültigkeit einer Ehe. Nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO fällt ua das Ehegüterrecht (Erwägungsgrund 8). Auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kommt daher die Brüssel IIa-VO nicht zur Anwendung.