OGH: Untreue iZm mangelnder alleiniger Verfügungsmacht
Auch ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, verantwortet ausschließlich Untreue und nicht Betrug
§ 153 StGB
GZ 12 Os 118/09h, 24.09.2009
Der Bf bringt vor, dass er "mangels alleiniger Verfügungsmacht keine Befugnis missbrauchen konnte und damit auch nicht missbraucht hat."
OGH: Auch ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, verantwortet ausschließlich Untreue und nicht Betrug (der ein Selbstschädigungsdelikt ist, der Vermögensschaden also durch das Verhalten des Getäuschten ausgelöst werden muss).