26.11.2009 Strafrecht

OGH: Untreue iZm mangelnder alleiniger Verfügungsmacht

Auch ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, verantwortet ausschließlich Untreue und nicht Betrug


Schlagworte: Untreue, mangelnde alleinige Verfügungsmacht
Gesetze:

§ 153 StGB

GZ 12 Os 118/09h, 24.09.2009

Der Bf bringt vor, dass er "mangels alleiniger Verfügungsmacht keine Befugnis missbrauchen konnte und damit auch nicht missbraucht hat."

OGH: Auch ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, verantwortet ausschließlich Untreue und nicht Betrug (der ein Selbstschädigungsdelikt ist, der Vermögensschaden also durch das Verhalten des Getäuschten ausgelöst werden muss).