23.12.2010 Strafrecht

OGH: Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO - zur Antragslegitimation

Anzeiger oder Opfer einer Straftat sind zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nicht legitimiert


Schlagworte: Erneuerung des Strafverfahrens, Grundrechtsverletzung, Antragslegitimation
Gesetze:

§ 363a StPO

GZ 11 Os 121/09t, 17.08.2010

OGH: Die Einschreiter sind nicht antragslegitimiert. Denn aus § 363b Abs 2 Z 1 StPO folgt, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden können. Verteidiger schreiten nach der Legaldefinition des § 48 Abs 1 Z 4 StPO jeweils für Beschuldigte sowie für Angeklagte und Betroffene im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB (§ 48 Abs 2 StPO), nicht aber für Anzeiger oder Opfer einer Straftat ein.

Für einen - wie hier vorliegenden - nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten demgemäß alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 EMRK sinngemäß.

Damit sind zunächst die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 EMRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt.

Weiters hat - da die Opfereigenschaft nach Art 34 EMRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Bf substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein - auch ein Erneuerungsantrag nach § 363a StPO per analogiam deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen OGH sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen.